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  • · Fachbeitrag · Grundstücke

    Umbaumaßnahmen als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Investitionen in ein bestehendes, der Einkünfteerzielung dienendes Gebäude können als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar bzw. als nachträgliche Herstellungskosten lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen sein. Dies gilt sowohl für Gewinneinkünfte als auch für den Bereich der Überschusseinkünfte, denn der Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB findet bei allen Einkunftsarten Anwendung. Wie die Aufwendungen einzuordnen sind, hängt vor allem davon ab, welche baulichen Veränderungen durch die jeweilige Maßnahme bewirkt werden. |

    1. Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bilden grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe Herstellungskosten, wenn sie für die Erweiterung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB). Eine zu Herstellungskosten führende Erweiterung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gebäude aufgestockt oder ein Anbau errichtet wird, wenn die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert wird oder wenn ein Gebäude in seiner Substanz vermehrt wird, ohne dass zugleich seine nutzbare Fläche vergrößert wird (BMF 18.7.03, IV C 3 - S 2211 - 94/03, BStBl I 03, 386).

     

    MERKE | Letzteres ist z.B. der Fall beim Einsetzen zusätzlicher Trennwände, beim Bau einer Außentreppe, bei Erweiterung eines Gebäudes um ein neues Treppenhaus (BFH 24.9.09, IV B 126/08, BFH/NV 10, 37). Auch beim Einbau einer Alarmanlage, einer Sonnenmarkise, einer Treppe zum Spitzboden oder eines Kamins dürfte eine Substanzmehrung zu bejahen sein.

      

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