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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Rentner-GmbH: BFH bestätigt Zulässigkeit einer gewinnmindernden Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, MPM, LL. B., Rentenberater, beide Zorneding

    | Die Rentner-GmbH erfreut sich im aktuellen Umfeld einer zunehmenden Beliebtheit. Insbesondere wenn die GmbH im Zuge einer Nachfolgeplanung oder eines Unternehmensverkaufs von der bestehenden Geschäftsführer-Pensionszusage befreit werden soll, trumpft der Lösungsweg der Rentner-GmbH mit einem absoluten Alleinstellungsmerkmal auf: Denn nur mit der Rentner-GmbH kann die schuldrechtlich abschließende Entpflichtung der GmbH erreicht und ein steuerpflichtiger Lohnzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer vermieden werden und zugleich sichergestellt werden, dass die Dispositionshoheit über das gesamt Versorgungskapital erhalten bleibt. Da diese Vorteile der Finanzverwaltung offensichtlich ein Dorn im Auge sind, hat sie versucht, die Übertragung der Pensionszusage im Fall eines Arbeitgeberwechsels durch die Versagung einer gewinnmindernden Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG zu erschüttern. Der Versuch ist jedoch kläglich gescheitert. |

    1. Der Streit um die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage

    Bereits das FG Nürnberg hatte der Initiative der bayerischen Finanzverwaltung mit Urteil vom 10.8.21 (1 K 528/20) eine deutliche Abfuhr erteilt. Auch im anschließenden Revisionsverfahren wurde die Attacke nun vom BFH mit Entscheidung vom 23.10.24 (XI R 24/21) abgewehrt. Und das, obwohl das BMF dem Verfahren beigetreten war.

     

    Der vorliegende Streitfall betraf die bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer Geschäftsführer-Pensionszusage im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels beim neuen Arbeitgeber. Die Sachlage wäre daher u. E. im Kern gar nicht dazu geeignet gewesen, um auch die bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Übernahme einer Pensionsverpflichtung außerhalb eines Arbeitgeberwechsels höchstrichterlich zu klären. Da die bayerische Finanzverwaltung aber offensichtlich die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung im Falle der Übernahme einer Pensionsverpflichtung grundsätzlich ‒ und somit auch außerhalb eines Arbeitgeberwechsels ‒ verneinen wollte, war der BFH auch dazu veranlasst, über die Struktur der strittigen Norm insgesamt zu entscheiden.