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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Der Steuerberater als Sanierungsmoderator

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Die Sanierungsmoderation kann durch einen Schuldner, der nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, gemäß § 94 Abs. 1 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) beantragt werden. Die Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, die im Gegensatz zum Restrukturierungsverfahren keine Eingangsvoraussetzung darstellt, kann Anreiz für solch eine Sanierungsmoderation sein. Hier tut sich für Steuerberater ein Geschäftsfeld auf, bei dem auch durchaus auskömmliche Stundensätze zu veranschlagen sind. |

    1. Die Bestellung des Sanierungsmoderators

    Der Antrag des Schuldners muss gem. § 94 Abs. 2 StaRUG folgende Angaben enthalten:

    • Gegenstand des Unternehmens
    • Art der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten
    • Verzeichnis der Gläubiger
    • Verzeichnis des Vermögens
    • Erklärung des Schuldners, nicht zahlungsunfähig/überschuldet zu sein

     

    Das zuständige Restrukturierungsgericht (§§ 34 ff. StaRUG) bestellt gem. § 94 Abs. 1 StaRUG eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Das Verfahren wird ausschließlich auf Antrag des Schuldners in Gang gesetzt.

     

    MERKE | Auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, spricht vieles dafür, dass der Schuldner mit dem Antrag auch einen für das Gericht bindenden Vorschlag hinsichtlich der Person des Sanierungsmoderators machen kann, sofern die vorgeschlagene Person geeignet, geschäftskundig und unabhängig ist. Gem. § 100 Abs. 2 StaRUG kann der Sanierungsmoderator später auch als Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden. Bei diesem hat der Gesetzgeber ein bindendes Vorschlagsrecht des Schuldners ausdrücklich vorgesehen (§ 74 Abs. 2 S. 1 StaRUG).

     

    Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt gem. § 95 Abs. 1 S. 1 StaRUG

    • für drei Monate, um eine schnellstmögliche Klärung herbeizuführen.
    • Der Zeitraum kann auf Antrag des Moderators mit Zustimmung des Schuldners und der einbezogenen Gläubiger um bis zu drei weitere Monate verlängert werden.

     

    Die Bestellung wird gem. § 95 Abs. 3 StaRUG nicht öffentlich bekannt gegeben, damit negative Reaktionen aus der Öffentlichkeit das (vertrauliche) Verfahren nicht überlagern.

     

    Beachten Sie | Sowohl zwischen Schuldner und Gläubigern als auch jeweils zum Sanierungsmoderator soll ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, auf dessen Grundlage eine gemeinsame Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners erarbeitet werden kann.

    2. Zentrale Aufgaben des Sanierungsmoderators

    Die zentrale Aufgabe des Sanierungsmoderators ist es, als neutrale Person die Sanierung durch die Vermittlung zwischen den Beteiligten zu fördern (§ 96 Abs. 1 StaRUG). Dafür wird er sich zunächst in die wirtschaftliche Situation des Schuldners einarbeiten und die Interessen der Beteiligten ermitteln. Der Schuldner ist gem. § 96 Abs. 2 StaRUG verpflichtet, ihm Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihm zweckmäßige Auskünfte zu erteilen. Auf dieser Grundlage kann der Moderator zur Förderung einer Restrukturierung getrennte oder gemeinsame Gespräche mit den Beteiligten führen und einen Vergleich zwischen ihnen fördern.

     

    Einmal im Monat muss der Sanierungsmoderator dem Gericht gem. § 96 Abs. 3 StaRUG schriftlich Bericht erstatten. Dieser muss folgende (Mindest-)Angaben enthalten:

     

    • Art und Ursache der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten
    • Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten
    • Gegenstand sowie Ziel der Verhandlungen
    • Voraussichtlicher Fortgang der Verhandlungen

     

    Diese Angaben sollen dem Gericht ermöglichen, einen Einblick in das Verfahren zu gewinnen und hierauf basierend eine Entscheidung zu treffen. Die Berichte sind den beteiligten Gläubigern auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Den Sanierungsmoderator trifft gem. § 96 Abs. 4 StaRUG eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners bekannt wird. Eine ständige Prüfpflicht hat er jedoch nicht. Er muss solche Tatsachen nur anzeigen, wenn sie offenkundig sind.

     

    Der Sanierungsmoderator steht gem. § 96 Abs. 5 StaRUG unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts, das ihn aus wichtigem Grund auch entlassen kann. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Moderator nicht unabhängig ist oder seiner Berichtspflicht nicht nachkommt. Vor der Entlassungsentscheidung ist er anzuhören. Eine anderweitige Sanktionsmöglichkeit kommt nicht in Betracht, insbesondere ist keine spezielle Haftung vorgesehen. Die Parteien sind für den Inhalt geschlossener Vergleiche selbst verantwortlich.

     

    Ein Sanierungsvergleich, an dem auch Dritte beteiligt werden können, kann auf Antrag des Schuldners gem. § 97 Abs. 1 StaRUG durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Ohne die Wirksamkeit des Vergleichs zu berühren, wird die gerichtliche Bestätigung allerdings versagt, wenn

    • das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist,
    • nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder
    • keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

     

    Aufgabe des Sanierungsmoderators in diesem Zusammenhang ist es gem. § 97 Abs. 2 StaRUG, zu den Voraussetzungen bzw. den Versagungsgründen gutachterlich Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf einzugehen, ob die dargelegte Krisenursache aus seiner Sicht mit den beschriebenen Maßnahmen nachhaltig beseitigt werden kann oder ob diese offensichtlich unzureichend sind. Wenn der Sanierungsmoderator die Verhandlungen zwischen den Beteiligten begleitet hat, kann der Antrag auf gerichtliche Bestätigung mit der Stellungnahme des Moderators verbunden werden.

     

    Der Vorteil der gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsvergleichs ist gem. § 97 Abs. 3 StaRUG dessen begrenzte Anfechtbarkeit lediglich unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG. Eine wirksame Anfechtung kommt demnach nur in Betracht,

    • wenn die Bestätigung des Sanierungsvergleichs auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und
    • dies dem anderen Teil bekannt war.

     

    Zu beachten ist, dass dennoch die Gefahr der Anfechtung von Erfüllungshandlungen aus dem Vergleich bestehen könnte, da diese regelmäßig zwar auf deren Grundlage aber außerhalb der eigentlichen Vereinbarung erfolgen.

    3. Vergütung und Abberufung

    Die angemessene Vergütung des Sanierungsmoderators bemisst sich gem. § 98 Abs. 1 StaRUG nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Moderation verbundenen Aufgaben. Im Übrigen sind die §§ 80 bis 83 StaRUG entsprechend anwendbar, wonach die Vergütung stundenbasiert bei einem Regelsatz bis max. 350 EUR erfolgt. Sofern der Schuldner einverstanden ist und die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens berücksichtigt werden, können anderweitige Vergütungsmodelle mit einer entsprechend höheren Vergütung vereinbart werden.

     

    Das Amt des Sanierungsmoderators endet mit seiner Abberufung oder durch Zeitablauf. Der Moderator wird gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners abberufen, z. B. wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Dieser Antrag kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Dem Schuldner bleibt es gem. Abs. 2 unbenommen, die Bestellung eines anderen Moderators zu beantragen. Die Gläubiger haben weder auf die Bestellung noch auf die Abberufung Einfluss, da es sich um ein schuldnerinitiiertes Verfahren handelt. Die Abberufung erfolgt von Amts wegen gem. § 99 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG, wenn der Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt hat.

     

    Beachten Sie | Im Übrigen ist ein fließender Übergang zwischen der Sanierungsmoderation und den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§§ 29 ‒ 72 StaRUG) möglich. Bei der Inanspruchnahme dieser Instrumente bleibt der Sanierungsmoderator im Amt bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist (§ 95 StaRUG), bis er abberufen oder nach §§ 73 ff. StaRUG zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 220 | ID 47381350

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