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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Der geschäftstüchtige minderjährige Kommanditist

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Dass Minderjährige Mitglieder einer Handelsgesellschaft sind, kommt immer wieder vor. Klassisch wird die Gesellschafterstellung im Erbgang erworben, mitunter auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Es häufen sich aber auch die Fälle, in denen ein Minderjähriger eine Geschäftsidee entwickelt hat, die im Rechtskleid einer Handelsgesellschaft umgesetzt werden soll. Da der Minderjährige nicht voll geschäftsfähig ist, birgt eine solche Gesellschafterstellung jedoch Herausforderungen, die zu Streitpotenzial führen (OLG Oldenburg 18.3.19, 12 W 9/19, NZG 19, 503). |

    1. Problemstellung

    Minderjährige sind, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Dies bedeutet, dass sie zu Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen. Gesetzliche Vertreter sind dabei im Grundsatz die Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB). Diese Vertretungsnotwendigkeit gilt prinzipiell auch für Willenserklärungen, die der Minderjährige in seiner Eigenschaft als Gesellschafter abgibt. Eine Ausnahme sieht § 112 Abs. 1 BGB vor. Danach ist ein Minderjähriger unbeschränkt geschäftsfähig, wenn er von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt wurde. Unter den Begriff des Erwerbsgeschäfts fällt nämlich auch die Stellung eines Gesellschafters ‒ jedenfalls ‒ in einer Personenhandelsgesellschaft, also einer OHG oder KG (Soergel-Hefermehl, BGB, § 112, Rz. 2).

     

    Beachten Sie | Fehlt es aber an einer wirksamen Ermächtigung i. S. d. § 112 Abs. 1 S. 1 BGB, so ist der Minderjährige selbst dann nicht geschäftsfähig in seiner Gesellschafterstellung, wenn der eingangs erwähnte Fall vorliegt, dass die Gesellschaft allein der Umsetzung einer vom Minderjährigen selbst entwickelten Geschäftsidee dient. Eine solche Konstellation einer fehlenden Ermächtigung lag der Entscheidung des OLG Oldenburg zugrunde.

        

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