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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    „Debt-Equity-Swap“ als Sanierungsmaßnahme: Das neue ESUG sieht deutliche Erleichterungen vor

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Neben klassischen Sanierungsinstrumenten wie dem Forderungsverzicht bestand auch schon vor dem ESUG die Möglichkeit, durch Umwandlung von Darlehensverbindlichkeiten in Gesellschaftsanteile die Eigenkapitalsituation des notleidenden Unternehmens zu stärken. Von diesem „Debt-Equity-Swap“ wurde bislang aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht, weil sich der einbringende Gläubiger schnell mit der Differenzhaftung konfrontiert sah und noch weitere „Sanierungshindernisse“ im Raum standen. Das neue ESUG sieht hier jetzt deutliche Erleichterungen vor. |

    1. Grundsätzliches zum Debt-Equity-Swap

    Bei einem Debt-Equity-Swap wird die Forderung eines Gläubigers gegenüber dem Schuldnerunternehmen in eine Beteiligung an diesem umgewandelt. Häufig handelt es sich bei einem solchen Vorgang um eine Sanierungs- bzw. Restrukturierungsmaßnahme im finanzwirtschaftlichen Bereich. Effekte werden dabei sowohl hinsichtlich des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit erzielt.

     

    • Beispiel

    Die A-GmbH befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die einen alsbaldigen Insolvenzantrag notwendig machen. Wesentliche Gläubiger des Unternehmens sind die Hausbank sowie der Hauptlieferant B, für den die A-GmbH wiederum ein wichtiger Kunde ist. X, der Geschäftsführer der A-GmbH, wendet sich mit der Frage an B, ob dieser Beiträge zur Überwindung der Krise zu leisten bereit ist. B teilt mit, dass er weder Darlehensmittel zur Verfügung stellen werde, noch bereit sei, seine Forderungen weiter zu stunden. Außerdem lässt er wissen, dass ihm ein anders geartetes Engagement nur dann sinnvoll erscheine, wenn er zukünftig auf die Entscheidungen in der A-GmbH Einfluss nehmen könne.

    Vor diesem Hintergrund kommen die Gesellschafter der A-GmbH und B überein, dass die Forderungen des B - unter entsprechender Abwertung gegenüber dem Nominalbetrag - in Eigenkapital der Gesellschaft umgewandelt werden. Durch diese Maßnahme wird ein Mittelabfluss zum Zweck der Bedienung der Forderungen vermieden und der Verbindlichkeitenstand der Gesellschaft reduziert.

      

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