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  • · Fachbeitrag · Erstes Quartal 2016

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Auch im ersten Quartal 2016 haben die Finanzgerichte wieder einige äußerst spannende Entscheidungen getroffen, die wir für Sie nach Praxisrelevanz gefiltert und auf den Punkt gebracht haben. |

    1. Kosten einer Heimunterbringung bei Pflegestufe I

    Die Kosten einer Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird. Allein durch eine Einordnung in Pflegestufe I verlieren die Aufwendungen ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht (FG Niedersachsen 15.12.15, 12 K 206/14; Rev. BFH: VI R 3/16).

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings kann auch bei einer Heimunterbringung § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (vgl. BFH 14.11.13, VI R 20/12, BStBl II 14, 456). Der BFH hatte allerdings in seinem früheren Urteil vom 15.4.10 (VI R 51/09) ausdrücklich offengelassen, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist, und ab welcher Pflegestufe die Kosten ggf. aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sind. Man darf daher auf den Ausgang des Revisionsverfahrens sehr gespannt sein.

              

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