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  • · Fachbeitrag · Erneuerbare Energien

    Fotovoltaikanlagen: Steuerliche Behandlung von Batteriespeichern in Eigenheimen

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Zunehmend werden sowohl neue als auch bestehende Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern ausgerüstet, um selbst produzierte Energie noch besser nutzen zu können. Das liegt auch an der weiter sinkenden Einspeisevergütung nach dem EEG. Besitzer von Eigenheimen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Batteriespeicher einzubauen oder nachzurüsten, stehen ‒ neben der Auswahl des richtigen Systems ‒ vor der Frage, wie der Speicher steuerlich zu behandeln ist. |

    1. Steuerliche Behandlung nachträglich eingebauter Speicher

    1.1 Stellungnahme der Finanzverwaltung

    Aktuell hat sich die OFD NRW in einer internen Stellungnahme mit dem Thema „Nachträglich eingebaute Batteriespeicher“ befasst. Danach gilt für Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.12 in Betrieb genommen worden sind: Sofern es sich bei dem Batteriespeicher um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handelt und dieser allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung dient, ist der nachträglich eingebaute Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen. Und umsatzsteuerlich gilt: Im Fall des nachträglichen Einbaus der Batterie stellt diese ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar (Handbuch OFD NRW, Stand 10.8.18).

     

    Letztlich bedeutet dies, dass die Kosten des Batteriespeichers steuerlich nicht abgezogen werden können. Viel wichtiger aber: Es besteht üblicherweise kein Vorsteuerabzug aus den Kosten des Batteriespeichers und mit dem Einbau einhergehender weiterer Kosten, zumal der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die OFD NRW liegt damit auf einer Linie mit dem FinMin Schleswig-Holstein (Erlass vom 25.7.18, VI 306-3-2230-232).

         

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