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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Wie wirken sich Schulden und Kosten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus?

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Wird Vermögen lebzeitig übertragen, so muss der Beschenkte häufig auch Schulden mit übernehmen. Diese verringern die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Im Erbfall gehen die Schulden als Nachlassverbindlichkeiten auf den Erben über und führen auch bei diesem zu einer geringeren Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Gleiches trifft zu für die vom Erwerber aufgewendeten Kosten. Zu beachten ist dabei aber, dass das Gesetz hier teilweise Abzugsverbote vorsieht. |

    1. Allgemeines zu Schulden

    Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten; es sei denn, besondere Umstände machen eine abweichende Bewertung erforderlich (vgl. auch § 12 Abs. 1 BewG; R B 12.1 ErbStR 2011). Dies ist gegeben, wenn

     

    • a) die Schulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt.
          

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