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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Familienheim und vermietete Wohnimmobilie: Schulden sind oft nur beschränkt abziehbar!

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Erbt ein Kind das Familienheim, wird es in der Regel von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG profitieren. Auch für vermietete Wohnimmobilien sieht das Gesetz in § 13c ErbStG immerhin eine 10 %ige Steuerbefreiung vor. Insoweit können die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden dann allerdings auch nicht abgezogen werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn es zu einer Nachversteuerung kommt, weil z.B. beim geerbten Familienheim gegen die 10-jährige Behaltensfrist verstoßen wird. Spätestens dann kommen die Schulden wieder ins Spiel. |

    1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Überblick

    1.1 Erwerb des Familienheims

    Erbt ein Kind das Familienheim, bleibt der Erwerb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in der Regel komplett steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Kind kann die Steuerbefreiungen allerdings nicht in Anspruch nehmen, soweit es das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn das Kind im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt.

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