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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Gestaltungsmöglichkeiten bei der verdeckten Einlage sog. junger Wirtschaftsgüter

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Reimund Deh, Poing

    | Nachfolgend befassen wir uns mit der Frage, wie die Einlage eines Wirtschaftsguts (WG) aus dem Betriebsvermögen des Gesellschafters in seine Kapitalgesellschaft zu bewerten ist, wenn das WG in den letzten drei Jahren angeschafft oder hergestellt worden ist. Neben einer kurzen Erläuterung der Einlagevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ‒ inklusive dem Meinungsstand, ob die Vorschrift auch auf Körperschaften anzuwenden ist ‒ wird die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in eine AG analysiert. |

    1. Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

    Dem Grunde nach sind mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Einlagen von WG des Privatvermögens in ein Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und „echte“ Einlagen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in diese gemeint (in Abgrenzung zu tauschähnlichen Einbringungen gegen Gesellschaftsrechte). Die Bewertung einer solchen Einlage erfolgt mit dem Teilwert. Ist die Anschaffung/Herstellung der eingelegten WG innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung erfolgt, dürfen diese höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Bei abnutzbaren WG ist auf die fortgeführten AK/HK abzustellen.

     

    Der BFH will § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch bei verdeckten Einlagen in Kapitalgesellschaften anwenden. Dies wird vorrangig mit der Bezugnahme des KStG (§ 8 Abs. 1) auf die einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften des § 6 EStG begründet (BFH 9.6.97, GrS 1/94, BStBl II 98, 307 und KStR 8.9 Abs. 2). Folgt man dem, wären zwei Bewertungsmaßstäbe denkbar ‒ der Teilwert bzw. die Begrenzung auf die fortgeführten AK/HK bzw. den Buchwert.

            

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