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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Nochmals: Das Geschäftsjahr der GmbH im Insolvenzverfahren

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    | Der Insolvenzverwalter kann den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus ändern. Dies kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen ( BGH 14.10.14, II ZB 20/13, GmbHR 15, 132). Der BGH hat damit zwar wesentliche Fragen geklärt, aber nicht alle Varianten gelöst (vgl. ausführlich Fichtelmann in GStB 14, 444 ff.) |

    1. Die Quintessenz der Entscheidung des BGH

    Der BGH hat folgende Feststellungen getroffen:

     

    • 1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt nach § 155 Abs. 2 S. 1 InsO ein neues Geschäftsjahr. Für das bisherige Geschäftsjahr wird damit regelmäßig ein Rumpfgeschäftsjahr begründet. Das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnende neue Geschäftsjahr gilt über das Insolvenzverfahren hinaus. Die automatische Anpassung an das satzungsmäßig festgelegte Geschäftsjahr, wie teilweise im Schrifttum vertreten, wird zu Recht ausdrücklich abgelehnt.
     

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