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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Kehrtwende beim Kauf „zahlungsgestörter“ Forderungen: Übergangsregelung läuft zum 1.7.16 ab!

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der BFH hatte bereits im Jahr 2012 entschieden, dass der Kauf „zahlungsgestörter Forderungen“ keine umsatzsteuerpflichtige Factoringleistung darstellt ( BFH 26.1.12, V R 18/08 ). Obwohl er dies im Jahr darauf nochmals bekräftigt hat, hielt das BMF bis zuletzt an seiner gegenteiligen Auffassung fest. Erst Ende 2015 kam die Kehrtwende (BMF 2.12.15, III C 2 - S 7100/08/10010). Wegen der erheblichen Praxisfolgen hat das BMF allerdings eine Übergangsregelung bis 30.6.16 geschaffen. Wer davon noch profitieren will, muss jetzt schnell handeln. |

    1. Hintergrund und Rechtsentwicklung

    Während das Forderungs-Inkasso - also der schlichte Einzug einer Forderung durch einen Dritten in fremdem Namen und für fremde Rechnung - seit jeher gemäß § 4 Nr. 8c Hs. 2 UStG) zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zählte, ging die Besteuerungspraxis beim Factoring von einem umsatzsteuerfreien Forderungsverkauf beim Abtretenden und einer „schlichten Eigentumsverwertung ohne umsatzsteuerliche Leistungsrelevanz“ beim Forderungskäufer aus.

     

    Als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in der Rs. „MKG“ vom 26.6.03 (C-305/01) änderte die Finanzverwaltung allerdings ihre Sichtweise (BMF 3.6.04, BStBl I 04, 737) dahin gehend, dass auch Sachverhalte des „echten Factorings“ als umsatzsteuerpflichtige Leistung des Factors an den Forderungsabtretenden zu werten seien. Der dabei stattfindende Forderungsverkauf an den Factor stelle keinen Umsatz des Abtretenden, sondern lediglich eine „nicht steuerbare Leistungsbeistellung“ dar. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der vom Factor erbrachten Leistung war seither die Differenz zwischen dem Forderungsnennwert und dem tatsächlichen „Kaufpreis für die Forderung“ (abzüglich der darin enthaltenen USt).

        

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