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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltungen

    Erstreckt sich die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG auch auf das Besitzunternehmen?

    von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München

    | § 3 Nr. 20 GewStG regelt die Befreiung von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen von der Gewerbesteuer. In der Praxis werden solche Einrichtungen häufig dergestalt betrieben, dass ein Besitzunternehmen das für den Betrieb des Krankenhauses erforderliche Grundstück mit allen Bestandteilen an das Betriebsunternehmen verpachtet und beide Unternehmen personell miteinander verflochten sind. Bei solchen Betriebsaufspaltungsfällen stellt sich nun die „knifflige“ Frage, ob die für die Betriebsgesellschaft greifende Steuerbefreiung auch auf das Besitzunternehmen „durchschlägt“. |

    1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 20 GewStG)

    Nach § 3 Nr. 6 GewStG sind unter gewissen Voraussetzungen gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Gewerbesteuer befreit. Bei § 3 Nr. 20 GewStG handelt es sich um eine Spezialvorschrift. Sie greift unabhängig davon, ob die Einrichtung als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt ist (vgl. auch Güroff, § 3 Nr. 20 GewStG, Rz. 206).

     

    PRAXISHINWEIS | Hauptzweck der Vorschrift ist nämlich die Besserstellung der Versorgungsstrukturen bei der Behandlung und Pflege kranker, alter und pflegebedürftiger Personen (BFH 22.10.03, I R 65/02, BStBl II 04, 300). Eine ähnliche Steuerbefreiung findet sich auch im Umsatzsteuerrecht mit § 4 Nr. 16 UStG.

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