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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Der staatliche Zuschuss zur bAV bei Kleinverdienern ‒ ein gelungenes Mittel zur Mitarbeiterbindung

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Am 7.7.17 hat der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt und damit ab 2018 den Weg für einen staatlichen Zuschuss zur arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung frei gemacht. Vom bAV-Förderbetrag sollen Kleinverdiener profitieren, die keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung haben bzw. für die sich eine auf einer Entgeltumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung steuerlich nicht rechnet. Arbeitgeber sollten die notwendigen Vorarbeiten jetzt schnell angehen, wenn sie von dem „Sofort-Zuschuss“ des Fiskus von 30 % schon ab Januar profitieren wollen. |

    1. Einkommensgrenze („Kleinverdiener“)

    Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Einführung eines „bAV-Förderbetrags“ in § 100 EStG den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichen Einkommen zu erhöhen. Als Kleinverdiener i. S. d. § 100 EStG gelten Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.200 EUR monatlich (73,34 EUR bei täglicher bzw. 513,34 EUR bei wöchentlicher Lohnzahlung) beträgt. Die Arbeitslohngrenze von 2.200 EUR monatlich gilt, unabhängig von einer ggf. reduzierten Arbeitszeit, auch bei Teilzeitbeschäftigten. Es ist ausschließlich auf den laufenden Arbeitslohn abzustellen. Eine Hochrechnung des Arbeitslohns ist nicht vorzunehmen.

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Bei der Prüfung der Einkommensgrenze ist aus Vereinfachungsgründen nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags abzustellen. Der Arbeitgeber hat somit die Möglichkeit, die Einzahlungen ‒ insbesondere bei schwankenden Arbeitslöhnen ‒ entsprechend zu gestalten.

              

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