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  • · Fachbeitrag · Beratungsempfehlungen zum Jahresende

    4. Besteuerung der Kapitalgesellschaften

    4.1 Besteuerung der Gewinnausschüttungen

    Entscheidend für die Art und Weise und die Höhe der Besteuerung ist die Frage, von welchem Rechtsträger in welchem Vermögen die Anteile an der Kapitalgesellschaft gehalten werden:

     

    4.1.1 Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (Besteuerung der Streubesitzdividenden, Neuregelung ab 1.3.13)

    Dividenden einer Tochtergesellschaft sind von der Besteuerung befreit (§ 8b KStG). Wirtschaftlich wirkt sich die „Steuerbefreiung dabei wegen der pauschalierten Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG nur in Höhe von 95 % aus.

     

    Neuregelung ab 1.3.13: Bei Ausschüttungen nach dem 1.3.13 aus einer Beteiligung von unter 10 % werden die Dividenden voll besteuert (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Mindestbeteiligung von 10 % muss grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres vorliegen (für Ausschüttungen im Jahr 2016 also am 1.1.16). Allerdings gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Es ist allerdings nicht möglich, eine bestehende

           

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