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  • · Fachbeitrag · Aus laufenden Betriebsprüfungen

    Vorsteuerabzug: Kreditorenprüfung immens wichtig

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und Dipl.-Betriebswirt StB Lars Fuisting, Düsseldorf

    | Häufig scheitert der Vorsteuerabzug lediglich an Formalien. Das ist auch den Kreditorenbuchhaltern der Mandanten bewusst. Dennoch reagieren letztere häufig eher „gelangweilt“, wenn der Steuerberater sie - z. B. im Rahmen einer Mandantenschulung - zum wiederholten Male daran erinnert. Ein schwerer Fehler, wie zwei Fälle aus der Praxis eindrucksvoll belegen. |

    1. Zur Erinnerung

    Wenn Rechnungsangaben fehlen oder falsch sind, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ernsthaft gefährdet (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG). Deshalb sind alle Eingangsrechnungen sofort zu kontrollieren:

    Checkliste / Abzugsfähigkeit von Vorsteuern

    Vorsteuern sind regelmäßig nur dann abziehbar, wenn die Eingangsrechnung

    • diese grundsätzlich richtig sind (A 15.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE),

     

    • ohne dass die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Leistenden oder
    • die Rechnungsnummer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind.

     

    • Letztere müssen auf der Rechnung nur dem Grunde nach angegeben
    • und dürfen nicht erkennbar falsch sein (A 15.2 Abs. 3 S. 3 f. UStAE).
         

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