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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Homeoffice wegen Corona: Wer profitiert und was gilt in „Ehegattenfällen“?

    von RA Raik Brete, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht, Thomsen & Partner, Hannover

    | Bekanntermaßen arbeiten seit Beginn der Corona-Pandemie sehr viele Arbeitnehmer ganz oder teilweise im Homeoffice. Da hätte es natürlich nahegelegen, wenn die Bundesregierung bei der Flut an Fördermaßnahmen auch beim steuerlichen Abzug für das häusliche Arbeitszimmer nachgebessert hätte. Heiß diskutiert wurde z. B., ob der Höchstbetrag von 1.250 EUR noch angemessen ist, wenn außer dem Homeoffice kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stattdessen muss man sich jetzt noch mit Verschärfungen „herumschlagen“, wenn beide Ehegatten das Arbeitszimmer nutzen. |

    1. Kein anderer Arbeitsplatz und keine private Nutzung

    Nach der Rechtsprechung des BFH müssen für einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zwei Voraussetzungen erfüllt sein (siehe BFH 26.2.14, VI R 11/12):

    • Die Räumlichkeiten müssen zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sein und
          

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