· Fachbeitrag · Aktuelles vom BFH
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotel- und Unterkunftskosten
von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die kurzfristige Anmietung von Immobilien zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führt, zählt zu den dauerhaften Streitpunkten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Mit gleich drei aktuellen Entscheidungen vom 15.1.26 (III R 28/24, III R 39/22 und III R 3/23) hat der BFH nun die Leitlinien für die Zuordnung von kurzzeitig angemieteten Hotelzimmern und Mitarbeiterunterkünften zum fiktiven Anlagevermögen präzisiert. Der Beitrag arbeitet die maßgeblichen Abgrenzungskriterien für die Beratungspraxis heraus.
1. Das BFH-Urteil vom 15.1.26 – III R 28/24
1.1 Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der A-GmbH ist die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen. Sie buchte im eigenen Namen in sog. Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Kunden der A-GmbH waren die jeweiligen Veranstalter, denen die A-GmbH sämtliche Posten in Rechnung stellte. Aufgrund einer für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Feststellung, dass die Anmietung von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliege. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte. Der BFH sah die Revision des FA dann aber als begründet an.
1.2 Entscheidungsgründe
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe hinzuzurechnen aus
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