· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BFH positioniert sich erneut zu Schenkungen durch Leistungen an Kapitalgesellschaften nach § 7 Abs. 8 ErbStG
von Dr. Thomas Stein, Ulm und Dr. Katrin Dorn, München
Leistungen an Kapitalgesellschaften, die im Wege der offenen oder verdeckten Einlage erfolgen, können schenkungsteuerlich relevant sein. Dies jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 ErbStG erfüllt sind, weil die jeweilige Leistung zu einer relevanten Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft eines anderen Gesellschafters führt. § 7 Abs. 8 ErbStG wurde durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.11 (BStBl I 11, 1171) ins Gesetz aufgenommen. Der BFH hat zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift inzwischen mehrfach Stellung bezogen und in seinem interessanten Urteil vom 23.5.25 (II R 19/24) nochmals bekräftigt, dass diese Regelung eine fingierte Schenkung beinhaltet und daher kein subjektives Tatbestandsmerkmal umfasst. Der BFH stellt allerdings klar, dass § 7 Abs. 8 ErbStG keine Anwendung finden kann, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass die Leistungen ausgewogen waren.
1. Die Grundsätze von § 7 Abs. 8 ErbStG
§ 7 Abs. 8 ErbStG wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH eingefügt. Der BFH hatte zunächst entschieden, dass bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen aufgrund der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Veranlassungen keinen schenkungsteuerlich relevanten Vorgang zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter bedingen kann (vgl. BFH 13.9.17, II R 54/15, II R 32/16 u. II R 42/16; Dorn, NWB 18, 384). Anders gelagert sei der Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten einer nahestehenden Person; hier sei eine Schenkung vom Gesellschafter an die nahestehende Person denkbar (vgl. Dorn, NWB-EV 20, 321).
Zugleich verneinte der BFH einen schenkungsteuerbaren Vorgang, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage dieser einen Vermögenswert zuführte und sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft erhöhte. Denn hier fehle es an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern, die für eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG notwendig wäre (vgl. u. a. BFH 9.12.09, II R 28/08, BStBl II 10, 566). Denn anders als Personengesellschaften werden Kapitalgesellschaften für schenkungsteuerliche Zwecke gerade nicht als transparent betrachtet (vgl. ausführlich Dorn, NWB 25, 1844). Der mit Wirkung zum 1.1.24 eingeführte § 2a ErbStG (BGBl I 23, Nr. 411) schreibt dies inzwischen auch gesetzlich fest.
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