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BGH: Bewertungsaufforderung per Mail grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig

von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln
| Kundenbewertungen stellen für viele Unternehmer ein wichtiges Instrument im Marketing-Mix dar. Daher versuchen die meisten Unternehmen, so viele Bewertungen wie möglich zu erhalten. Fordert man aber seine Kunden zur Abgabe einer Bewertung per Mail auf, bedarf es hierfür grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung der Kunden (BGH 10.7.18, VI ZR 225/17). Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, wenn ein Unternehmer einem Kunden eine E-Mail schickt und in dieser die Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung enthalten ist. |
Rechnung per Mail inklusive Bewertungsaufforderung
Im vorliegenden Fall übersandte der Online-Händler dem Kunden die Rechnung zu seinem Kauf per E-Mail. In der E-Mail fand sich auch die Bitte, eine Bewertung abzugeben.
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„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne-Beurteilung zu geben. Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen. Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine 5-Sterne-Bewertung abgeben (…).“ |
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