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  • 08.03.2011 | Vorsteuerabzug

    Keine ordnungsgemäße Rechnung bei „WV-Aktenzeichen“ statt Steuernummer

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG auch die Steuernummer/USt-IdNr. des Leistenden aufweisen. Ein vom Finanzamt vor Zuteilung der Steuernummer zu behördeninternen Zwecken vergebenes „Wiedervorlage-Aktenzeichen" hat laut BFH aber nicht die Qualität einer Steuernummer und reicht daher für den Vorsteuerabzug nicht aus (BFH 2.9.10, V R 55/09, Abruf-Nr. 103799) .

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte der Klage der Leistungsempfängerin noch Recht gegeben und argumentiert, soweit einem Unternehmer noch keine Steuernummer zugeteilt wurde (hier: aufgrund streitiger Unternehmerschaft) und er daher auf seinen Rechnungen das im Schriftverkehr mit dem FA verwendete „Wiedervorlage-Aktenzeichen“ angebe, reiche dies aus Sicht der Leistungsempfängerin als eindeutiges Identifizierungsmerkmal i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG aus. Der BFH stellte aber klar, Steuernummer sei die dem Steuerpflichtigen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens zugeteilte Nummer, während es sich bei der Rechnungsangabe „75/180 Wv" erkennbar lediglich um ein Schriftverkehr-Aktenzeichen handele. Der Vorsteuerabzug sei daher wegen Rechnungsmängeln zu versagen.  

     

    Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte ließ der BFH hier nicht gelten, da die Zeichenfolge „75/180 Wv" für den Leistungsempfänger durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer ohne Weiteres erkennbar nicht den in Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnele. Wird einem in der Gründungsphase befindlichen Unternehmen also die Steuernummer/ USt-IdNr. verweigert, so kann er seinen Kunden keine vorsteuerwirk-samen Rechnungen erteilen.  

     

    Praxishinweis

    Auch die in der Literatur inzwischen kontrovers diskutierte Frage, ob Rechnungskorrekturen - im Hinblick auf EuGH 15.7.10, C-368/09 - eine zinswirksame Rückwirkung entfalten, sprach der BFH in der vorliegenden Entscheidung an, ließ sie jedoch letztlich offen, da bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG keine berichtigte Rechnung vorgelegt wurde. Zu dieser Frage muss daher die höchstrichterliche Entscheidung noch abgewartet werden.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer: vgl. auch BFH 23.9.09, II R 66/07 sowie BMF 1.7.10, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002, BStBl I 10, 625)
    • Zur Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei Angabe der nationalen Steuer-IdNr. statt der USt-IdNr. (wegen noch nicht erfolgter Registrierung als Unternehmer) vgl. EuGH 22.12.10, C-438/09)

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