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  • 02.06.2010 | Verwertung von Bodenschätzen

    Veräußerung von Kiesvorkommen als private Vermögensverwaltung eingestuft

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Die ertragsteuerlichen Folgen der Verwertung von Bodenschätzen sind bereits vielfach Gegenstand finanzgerichtlicher Streitigkeiten gewesen (vgl. Kreft, GStB 08, 66 ff.). Bislang war höchstrichterlich aber ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein planmäßiger Verkauf von Bodenschätzen zu einem Gewerbebetrieb führt. Diese Lücke hat der BFH nun geschlossen (BFH 21.7.09, X R 10/07, Abruf-Nr. 101665; mit Anm. Schönfelder, HFR 10, 23). Auch der mehrfache Verkauf von Grundstücken mit Kiesvorkommen nach der Beantragung von zwei Abbaugenehmigungen ist danach nicht als gewerblicher Bodenschatzhandel zu qualifizieren.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verkaufte in der Zeit von 1986 bis 2000 - nach zwei zuvor beantragten Abbaugenehmigungen - mehrmals Grundstücke mit Kiesvorkommen, die Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens waren. Für die Kiesvorkommen entrichteten die Käufer jeweils einen gesondert ausgewiesenen Kaufpreis. Der Kläger erfasste die Verkaufserlöse, soweit sie auf den Grund und Boden entfielen, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die auf die Kiesvorkommen entfallenen Kaufpreisanteile behandelt er als steuerfreie Veräußerung von Privatvermögen. Das FA nahm insoweit allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb an - zu Unrecht, wie das FG Niedersachsen (28.2.07, 12 K 142/02) und der BFH jedoch klargestellt haben.  

     

    Anmerkungen

    Entscheidend für die Besteuerungsfolgen ist hier die Frage, wann der Bodenschatz zum Wirtschaftsgut wird und welcher Vermögenssphäre er dann zuzuordnen ist. Grundsätzlich bilden Grund und Boden und Bodenschatz steuerrechtlich eine Einheit, solange kein Abbau erfolgt (BFH 24.1.08, IV R 45/05, BStBl II 09, 449). Zum selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst, wenn mit der Aufschließung (z.B. durch den Antrag auf Abbaugenehmigung) oder der Verwertung (z.B. durch Veräußerung) begonnen wird (BFH 4.12.06, GrS 1/05, BStBl II 07, 508). Wirtschaftsgutqualität erhält ein Bodenschatz insbesondere dann, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstück - wie im Streitfall - an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser für den Bodenschatz einen gesonderten Kaufpreis zahlt. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Abbauunternehmer diesen Kaufpreisanteil zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen.  

     

    Hat der Grundstückseigentümer keine Bestrebungen zum eigenen Abbau der Bodenschätze unternommen und ist auch keine Nutzung im eigenen LuF-Betrieb vorgesehen (z.B. für die Befestigung von Wirtschaftswegen), entsteht das Wirtschaftsgut „Bodenschatz“ im Privatvermögen.  

    Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein planmäßiger Verkauf von Bodenschätzen zu einem Gewerbebetrieb führt. Diese Lücke hat der BFH nun geschlossen (). Auch der mehrfache Verkauf von Grundstücken mit Kiesvorkommen nach der Beantragung von zwei Abbaugenehmigungen ist danach nicht als gewerblicher Bodenschatzhandel zu qualifizieren.  

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