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  • 01.08.2007 | Vermögensübergaben

    Geplante Änderungen durch das JStG 2008 bei Versorgungsleistungen

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Hauptanwendungsfall des bisherigen § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen soll nach dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 (Abruf-Nr. 072161) zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen anzuerkennen sein. In anderen Fällen, insbesondere bei der Übertragung von Privatvermögen (z.B. Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen), soll hingegen zukünftig ein Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben – sowie korrespondierend ein Ansatz als sonstige Einkünfte beim Empfänger – nicht mehr zulässig sein. Die wichtigsten Auswirkungen dieser geplanten Änderung sowie daraus folgende Gestaltungsempfehlungen werden im nachfolgenden Beitrag dargestellt.  

    1. Die geplante Gesetzesänderung

    1.1 Bisherige Regelung

    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird als unentgeltlicher Vorgang des Familien- und Erbrechts mit der Folge der Abziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1Nr. 1 a EStG angesehen, wenn 

     

    • die Beteiligten keine Abwägung wie unter fremden Dritten vornehmen (keine Veräußerung),
    • die wiederkehrenden Leistungen auf Lebenszeit zu erbringen sind,
    • der Versorgungsvertrag wie vereinbart durchgeführt wird,
    • der Empfänger der Leistungen der Vermögensübergeber ist oder zum sog. Generationen-Nachfolgeverbund gehört und der Verpflichtete in einem Näheverhältnis zum Vermögensübergeber steht und
    • eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wird.

    (vgl. zu Einzelheiten den Erlass vom 16.9.04, BStBl I, 922, im Folgenden: Renten-Erlass). 

     

    Unter diesen Voraussetzungen konnten und können wiederkehrende Leistungen sowohl bei der Übertragung von Betriebsvermögen wie auch bei der Übertragung von Privatvermögen als Sonderausgaben beim Verpflichteten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), der Empfänger der Leistungen hat die wiederkehrenden Leistungen spiegelbildlich zu versteuern. 

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