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  • 30.05.2008 | Verlustfeststellung

    Aktuelle Rechtsentwicklungen bei der Feststellung verbleibender Verlustvorträge

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld

    Zu einem der derzeit umstrittensten Problembereiche im Steuerrecht zählt das Verfahren über die Feststellung verbleibender Verlustvorträge. Nachdem der BFH im Jahr 2006 noch einige verfahrensrechtliche Hürden aus dem Weg geräumt hatte, hat der Gesetzgeber dies im JStG 2007 nicht hingenommen und durch Änderung des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG reagiert. Aktuell hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 30.11.07 (IV C 4- S 2225/07/0004, Abruf-Nr. 080055) zum Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und weist auf für die Gestaltungsberatung wichtige Zweifelsfragen hin. 

    1. Nachträgliche Verlustfeststellung: Die Ausgangslage

    Die Frage der nachträglichen Verlustfeststellung stellt sich, wenn aufgrund der eingereichten Steuererklärung eine Null-Festsetzung erfolgt und die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes schlicht unterblieben ist. Der Bereich der Verlustfeststellung hat für die Gestaltungsberatung auch dadurch an Bedeutung gewonnen, dass durch die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung die Abziehbarkeit von Bildungsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (BFH 27.5.03, BStBl II 04, 884; gilt bis VZ 2003, danach § 12 Nr. 5 EStG zu beachten) erweitert wurde und die Zwei-Jahresfrist bei Antragsveranlagungen mit hohen Verlusten für nicht anwendbar erklärt wurde (hierzu BFH 21.9.06, DStR 06, 1978; beachten Sie aber die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 und die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch das JStG 2008: Wegfall der Zwei-Jahresfrist).  

     

    Steuerberater sollten in diesem Zusammenhang die nachträgliche Berücksichtigung entstandener Verluste prüfen, da in diesen Fällen wegen der früheren Rechtslage häufig keine Steuererklärungen abgegeben worden sein dürften: 

     

    Beispiel 1

    A sind im VZ 01 im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in den USA hohe Aufwendungen entstanden. Mangels positiver Einkünfte und der damaligen Einordnung der Studienkosten als Sonderausgaben wurde auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet und kein Antrag auf Verlustfeststellung gestellt.  

     

    Nach der geänderten Rechtsprechung zum Abzug der Studienkosten als Erwerbsaufwendungen ist „nachträglich“ ein steuerlicher Verlust entstanden, der vorgetragen und mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden könnte, sofern eine Verlustfeststellung noch möglich ist. 

     

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