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  • 01.07.2005 | Verdeckte Gewinnausschüttung

    Positive Folgen einer vGA beim Gesellschafter sichern und ESt-Bescheide offen halten

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Wird bei einer GmbH eine vGA aufgedeckt, ist diese bei ihr Gewinn erhöhend zu erfassen. Verfahrensrechtlich ist dies durch Änderung der die GmbH betreffenden Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide gemäß §§ 164, 165 oder § 173 AO möglich. Zugleich ergeben sich Auswirkungen beim Gesellschafter: Für diesen ist die vGA i.d.R. von Vorteil, wenn die betroffenen Beträge bereits bei einer anderen Einkunftsart erfasst waren. Denn die vGA ist beim Gesellschafter im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte zu besteuern. Ist die Veranlagung des Gesellschafters bereits bestandskräftig, konnte dieser Vorteil bislang aber allein auf Grund dieses verfahrensrechtlichen Problems verloren gehen. Dieses Dilemma löst jetzt ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9.12.04 (3 K 61/03, Abruf-Nr. 050506), dessen Auswirkungen in diesem Beitrag verdeutlicht werden. 

    1. Unabhängige Veranlagungen von GmbH und Gesellschafter

    Über die vGA und ihre Berücksichtigung entscheiden die für die Veranlagung der Gesellschaft und der Gesellschafter zuständigen Dienststellen jeweils selbstständig. Eine formelle Bindungswirkung der Veranlagung des Gesellschafters an die Erfassung der vGA bei der Gesellschaft besteht nicht, denn der Körperschaftsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer-Veranlagung (BFH 27.10.92, BStBl II 93, 569; OFD München 21.8.02, DStR 02, 1864; OFD Magdeburg 10.9.04, Abruf-Nr. 051208). Dies kann für den Gesellschafter verheerende Auswirkungen haben, wie das folgende Beispiel zeigt: 

     

    Beispiel

    A ist mit 75 v.H. an der A-GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. In 2001 erhielt er ein Gehalt von 250.000 EUR. Im Rahmen einer Betriebsprüfung einigten sich der zuständige Prüfer und der Steuerberater der A-GmbH, dass nur ein Gehalt von 150.000 EUR angemessen ist; 100.000 EUR wurden daher als vGA behandelt. Bei der A-GmbH wurden folglich 100.000 EUR Personalaufwendungen außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet; die A-GmbH zahlte rund 40.000 EUR Körperschaft- und Gewerbesteuer.  

     

    Für seine Einkommensteuerveranlagung hatte A 250.000 EUR als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit angegeben und versteuert. Er freut sich nun, dass wegen der vGA nur noch 150.000 EUR als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und stattdessen – wegen des Halbeinkünfteverfahrens – nur 50.000 EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen (vGA) zu versteuern sind. Er rechnet mit einer Erstattung von 22.500 EUR. Das FA teilt ihm jedoch lediglich mit, dass der Einkommensteuerbescheid 2001 bestandskräftig sei und nicht geändert werden könne. A hält das für ungerecht. 

     

    2. Prüfung der Berichtigungsmöglichkeiten

    Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters ist in diesen Fällen grundsätzlich nur möglich, wenn und soweit eine Berichtigungsmöglichkeit greift und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei der Prüfung der einschlägigen AO-Vorschriften kommt man zu folgendem Ergebnis: 

     

    2.1 Berichtigungsmöglichkeiten nach § 173 Abs. 1 AO

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