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  • 06.03.2008 | Unternehmensteuerreform

    Die richtige Rechtsformwahl nach der Unternehmensteuerreform

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Nach der zum 1.1.08 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform stellen sich viele Mittelständler die Frage, ob die GmbH die richtige Rechtsform für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten darstellt oder ob ein Personenunternehmen die günstigere Alternative wäre. Im folgenden Beitrag sollen daher die ertragsteuerlichen Vor- und Nachteile der GmbH beleuchtet werden. Auf die Erörterung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Problematik wurde wegen der noch ungeklärten Rechtslage bewusst verzichtet.  

    1. Laufende Besteuerung

    Kernstück der am 1.1.08 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform ist sicherlich die Steuersenkung bei der KSt und die damit in engem Zusammenhang stehende Neuordnung der GewSt. Während ein Einzelunternehmer ab dem VZ 2008 seinen Gewinn – unter der Voraussetzung, dass der Gewerbesteuerhebesatz in der Standortgemeinde nicht über 380 v.H.liegt – nur noch mit seinem individuellen Einkommensteuersatz versteuern muss, wurde zwar die von der GmbH zu zahlende KSt von 25 v.H. auf 15 v.H. gesenkt. Gleichzeitig wurde jedoch die Abziehbarkeit der GewSt als Betriebsausgabe gestrichen. Unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags und bei Annahme eines gewerbesteuerlichen Hebesatzes von 400 v.H. ergibt sich damit eine Gesamtbelastung der thesaurierten Gewinne von 29,8 v.H.  

     

     

    altes Recht 

    neues Recht 

    Gewinn 

     

    100 

     

     

    100 

     

    GewSt (Hebesatz 400 %) 

     

    16,7 

    16,7 

     

    14 

    14 

    Gewinn nach GewSt 

     

    83,3 

     

     

    100 

     

    KSt 

    25 % 

    20,8 

    20,8 

    15 % 

    15 

    15 

    Soli 

    5,5 % 

    1,2 

    1,2 

    5,5 % 

    0,8 

    0,8 

    Gesamtbelastung der Körperschaft 

     

     

    38,7 

     

     

    29,8 

     

    Werden die mit KSt vorbelasteten Gewinne einer GmbH dann ausgeschüttet, werden diese auf der Ebene des Gesellschafters nachbelastet. Je nachdem, ob der Gesellschafter die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält, kommt es zu unterschiedlichen Auswirkungen: 

     

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