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  • 04.02.2008 | Umwandlungssteuerrecht

    Die optimale „Umwandlung“ einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    Immer wieder spielen Unternehmer mit dem Gedanken, ihre GmbH in eine Personengesellschaft umzuwandeln. Nach der Einführung des SEStEG und den Änderungen durch das Umwandlungsänderungsgesetz haben sich die Rahmenbedingungen zwar geändert. Eine beliebte Variante bleibt aber nach wie vor die GmbH & Co. KG. Im folgenden Musterfall wird daher aufgezeigt, worauf bei einem Formwechsel von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG zu achten ist. 

    1. Sachverhalt

    An der Metallhandelsgesellschaft mbH (GmbH) sind die Gesellschafter Albert Einzig zu 95 v.H. und Wilhelm Wenig zu 5 v.H. beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR. Es ist voll eingezahlt. Teilwertabschreibungen haben nicht stattgefunden. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsanteile beider Gesellschafter befinden sich im Privatvermögen. Geschäftsführer der GmbH sind der Gesellschafter Einzig und Karl Hoffnung, der nicht an der GmbH beteiligt ist. Beiden Geschäftsführern sind Pensionszusagen erteilt worden, für die die GmbH Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet hat. Rückdeckungsversicherungen wurden nicht abgeschlossen. Mit beiden Geschäftsführern bestehen Anstellungsverträge. Für den Geschäftsführer Hoffnung, der ein monatliches Gehalt von 8.000 EUR bezieht, endet der Vertrag mit Ablauf des 30.6.08. Bei der GmbH hat sich inzwischen ein Geschäftswert gebildet, der bei einer Veräußerung des Unternehmens mit 100.000 EUR anzusetzen wäre. Die GmbH ist im Handelsregister B unter der Nr. 267 beim Amtsgericht in N eingetragen. In N ist auch der Sitz der GmbH.  

     

    Auf Betreiben des Hauptgesellschafters Einzig soll die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Bei dieser Gelegenheit soll der Sohn des Hauptgesellschafters, der seit Beendigung seiner Ausbildung als Diplom-Kaufmann im Betrieb mitarbeitet, neben seinem Vater Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden. Geschäftsführer Hoffnung soll nicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sein. Im Verlauf der Umwandlungsgespräche einigte sich die GmbH mit Hoffnung auf die Abfindung sowohl seines Gehalts- als auch des Pensionsanspruchs (Abfindungsvertrag vom 23.3.07). Hoffnung soll vereinbarungsgemäß mit Ablauf des Monats März aus den Diensten der GmbH ausscheiden. Es werden folgende Abfindungen vereinbart: für die Abfindung des Gehalts 120.000 EUR und für den Pensionsanspruch 80.000 EUR.  

     

    Den Umwandlungsbeschluss fassen die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung am 20.4.07. Für die künftige GmbH & Co. KG soll Folgendes gelten:  

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