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  • 06.09.2011 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Sanierung des teils unternehmerisch genutzten Marktplatzes

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Städte und Gemeinden verwalten öffentliche Straßen und Plätze in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sodass ihnen aus den Investitionsmaßnahmen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich ist. Streitig war aber bislang, ob zumindest ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist, wenn der öffentliche Straßenraum von der Gemeinde zeitweise auch zur Ausübung steuerpflichtiger Umsätze genutzt wird. Dies hat der BFH nun bejaht (BFH 3.3.11, V R 23/10, Abruf-Nr. 112000).

     

    Sachverhalt

    Die Stadt S organisierte im Streitjahr 1999 auf ihrem Marktplatz Wochenmärkte und andere Marktveranstaltungen. Sie hatte dazu eine Satzung erlassen, nach der Märkte und Volksfeste ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis durchgeführt werden konnten. Nach der kommunalen Marktordnung erfolgte die Überlassung der Standplätze dabei durch „Zuweisung“ des Ordnungsamtes. Die S ging davon aus, dass sie mit dem Marktbetrieb und der entgeltlichen Standplatzüberlassung nebst Stromlieferung und Endreinigung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden sei. Sie erteilte den Markthändlern daher Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Angesichts dieser unternehmerischen Nutzung des Marktplatzes machte sie für 1999 den kompletten Vorsteuerabzug aus der Neugestaltung und Sanierung des Marktplatzes geltend, was das FA unter Verweis auf die vorrangig hoheitliche Platznutzung verweigerte. Der BFH hielt im Revisionsverfahren jedoch einen anteiligen Vorsteuerabzug für gerechtfertigt.  

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte ausgeführt, die S sei zwar mit dem Betrieb und der Organisation der Marktveranstaltungen i.S. von § 2 Abs. 3 UStG unternehmerisch tätig geworden. Da die S die Sanierungsleistungen für den Marktplatz aber ausschließlich hoheitlich als Straßenbaulastträger bezogen habe, sei ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der BFH sieht dies jedoch differenzierter. Soweit ein Unternehmer eine Eingangsleistung teilweise für seine besteuerten Umsätze und teilweise für seine nichtwirtschaftliche Betätigung beziehe, bestehe eine Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich des unternehmerischen Nutzungsanteils.  

     

    Ein weitergehender Vorsteuerabzug ergebe sich allerdings nur dann, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um den Sonderfall der „Privatentnahme“ handele, was bei einer juristischen Person öffentlichen Rechts jedoch nicht in Betracht komme. Demnach stand der S laut BFH zwar nicht die Vollzuordnung der Sanierungsarbeiten zum Unternehmensvermögen nach dem „Seeling-Modell“ offen.  

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