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  • 05.01.2011 | Umsatzsteuer

    Option bzw. Widerruf nach § 9 UStG ab 1.11.10 nur noch bis zur formellen Bestandskraft möglich

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG kann der Unternehmer umsatzsteuerfreie Umsätze als steuerpflichtig behandeln. Hinsichtlich dieser Option bzw. ihres Widerrufs ging die Finanzverwaltung bislang von einer Änderbarkeit bis zur materiellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung aus. Diese Sichtweise hat die Verwaltung nun in Anlehnung an die abweichende BFH-Rechtsprechung aufgegeben und mit Wirkung ab dem 1.11.10 die Möglichkeit der Wahlrechtsausübung auf die formelle Bestandskraft verkürzt (BMF 1.10.10, IV D 3 - S 7198/09/10002).  

    1. Zeitlich begrenzte Wahlrechte im UStG keine Seltenheit

    Hinsichtlich der zeitlichen Grenzen umsatzsteuerlicher Wahlrechte enthält das UStG unterschiedliche Regelungen. Während § 19 Abs. 2 UStG zum Verzicht auf die „Kleinunternehmerregelung“ ausdrücklich die Unanfechtbarkeit als zeitliche Grenze benennt, enthalten § 20 UStG zur Ist-Besteuerung bzw. § 9 UStG zur Option zur Umsatzsteuerpflicht keinerlei zeitliche Aussagen. Die Finanzverwaltung folgerte daraus für die Option bislang, dass diese sowie ihr Widerruf „... an keine besondere Frist gebunden ...“ sei (Abschn. 148 Abs. 3 u. 4 UStR). Die Rechtsprechung sah das jedoch anders:  

     

    • Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde stellte der BFH (6.8.98, V B 146/97) bereits frühzeitig fest, dass die Option gemäß § 9 UStG nach formeller Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung nicht mehr revidiert werden könne.

     

    • In einem späteren Verfahren formulierte der V. Senat dagegen, „... der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG könne jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden ...“, was aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ als Relativierung verstanden wurde (BFH 1.2.01, V R 23/00).

     

    Der XI. Senat (BFH 10.12.08, XI R 1/08) führte dann in einer Entscheidung zu § 20 UStG und zur Rückkehr von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung Folgendes aus:  

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