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  • 01.01.2006 | Umsatzsteuer

    Neueste Entwicklungen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) i.S. von § 1 Abs. 1a UStG ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber das Unternehmen ohne größeren Aufwand fortführen kann. Dabei kann es sich um ein Gesamt- oder auch um ein Teilunternehmen handeln. Der BFH hatte vor kurzem bei der Übertragung eines am Übertragungsstichtag vermieteten Gebäudes eine GiG bejaht, während er den Verkauf eines leerstehenden Gebäudes als umsatzsteuerbar einstufte. In seiner jüngsten Entscheidung betont er nun, die für die Annahme einer GiG notwendige Fortführbarkeit der Vermögensbewirtschaftung beziehe sich nicht nur auf das Übertragungsobjekt selbst, sondern auch auf den unternehmerischen Nutzungszusammenhang, in dem es bislang gestanden habe (BFH 24.2.05, V R 45/02, Abruf-Nr. 052007). Welche Auswirkungen diese Entscheidung in der Praxis hat, wird nachfolgend anhand eines Musterfalls dagestellt. 

    1. Sachverhalt

    Die G-GmbH & Co KG war mit dem Ziel gegründet worden, ein unbebautes Grundstück zu erwerben, es mit einem Büro- und Geschäftsgebäude zu bebauen, die Wohn- und Gewerbeeinheiten zu vermieten und das Objekt anschließend zu verkaufen. Zu diesem Zweck erwarb die G mit notariellem Vertrag vom 28.9.94 ein unbebautes Grundstück und bebaute es mit einem Komplex aus 16 Wohn- und 4 Gewerbeeinheiten. Noch in der Bauphase verkaufte sie das Objekt mit Notarvertrag vom 20.6.96 an die E-GbR. Vertraglich hatte sich die G gegenüber der E verpflichtet, das Gebäude bis zum Übergabetermin (30.12.96) quasi fertigzustellen und alle Einheiten mit Mietverträgen versehen zu übergeben. Bezugsfertigkeit war zum 31.3.97 garantiert bzw. für eine an eine Bank vermietete Gewerbeeinheit bereits zum 30.11.96. Die von der Bank gezahlte Dezembermiete vereinnahmte noch die G, während alle übrigen Mietzahlungen bereits der E zuflossen.  

     

    Entsprechend ihrer in der Bauphase dargelegten Vermietungsabsicht machte die G aus den Errichtungskosten hinsichtlich der zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung vorgesehenen Fläche den Vorsteuerabzug mit 14,35 v.H. der Gesamtvorsteuer geltend. Den Veräußerungsvorgang des Objekts behandelte sie dann als nicht umsatzsteuerbare GiG. Das FA wertete den Verkauf aber als nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfreien Umsatz und versagte den Vorsteuerabzug, da die G auch keine Optionserklärung abgegeben habe. Während das FG eine GiG bejahte, hielt der BFH diese Wertung in der Revision für unzutreffend: Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung setze nämlich voraus, dass der Erwerber auch die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen könne, woran es vorliegend fehle. 

    2. Die Entscheidung des BFH

    Der in der Bauphase gewährte flächenanteilige Vorsteuerabzug war nach Ansicht des BFH von Beginn an unzutreffend, da die G entsprechend ihrem Gesellschaftszweck von Anfang an den Verkauf des Objekts (ohne Umsatzsteuerbelastung) plante. Das Vorliegen einer GiG bestätigte der BFH nicht. Eine solche Geschäftsveräußerung setze die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens voraus und was dabei als wesentliche Grundlage zu gelten habe, bleibe stets eine Einzelfallentscheidung. Zwar habe der V. Senat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 1.4.04 (BFH/NV, 1198) den Verkauf eines vermieteten Grundstücks als GiG gewertet. Damit seien die Gegebenheiten im Streitfall aber nicht vergleichbar:  

     

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