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  • 01.11.2005 | Umsatzsteuer

    Neues zu den Folgen der Vorsteuerkürzung bei Unternehmensfahrzeugen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Zum 1.4.99 hatte der Gesetzgeber zur pauschalierten Abgeltung der Privatnutzung bei Unternehmensfahrzeugen durch § 15 Abs. 1b UStG eine hälftige Vorsteuerkürzung eingeführt. Wegen der seit 1.1.03 fehlenden EG-Ermächtigung wurde diese Vorschrift aber in 2003 faktisch außer Kraft gesetzt und zum 1.1.04 wieder aus dem Gesetz gestrichen. Nachdem der EuGH dieser Vorschrift überraschend die EG-Konformität zugesprochen hatte, regelte das BMF mit Anwendungsschreiben vom 27.8.04 (BStBl I, 864) dieses Problemfeld neu. Es ließ für unter hälftiger Vorsteuerkürzung erworbene Unternehmensfahrzeuge im VZ 2003 die Besteuerung der Privatnutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wieder aufleben. Diesem Ansinnen hat das FG München in seiner Entscheidung vom 9.6.05 (DStR 05, 1312) aber widersprochen. Die praktischen Konsequenzen der unterschiedlichen Auffassungen werden in diesem Beitrag aufgezeigt.  

     

    1. Rechtslage aus Sicht der Finanzverwaltung

    Wurden Fahrzeuge in der Zeit vom 1.4.99 - 4.3.00 erworben, so kommt bei diesen laut EuGH eine hälftige Vorsteuerkürzung grundsätzlich nicht in Betracht. Nur soweit der Unternehmer auf die Anwendung dieser EuGH-Entscheidung verzichtet oder er das Fahrzeug in der Zeit vom 5.3.00-31.12.02 erworben hat, kürzt § 15 Abs. 1b UStG den Vorsteuerabzug aus Erwerbs- und Betriebskosten auf 50 v.H. In diesem Fall schließt § 3 Abs. 9a S. 2 UStG korrespondierend die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung aus. Damit können die Besteuerungsmodalitäten in den VZ bis einschließlich 2002 als geklärt angesehen werden. Für vor dem 1.1.03 unter hälftiger Vorsteuerkürzung erworbene Fahrzeuge sieht das BMF für den VZ 2003 allerdings besondere Besteuerungsregeln vor: 

     

    Beispiel

    Unternehmer U hat im Januar 2002 für 60.000 EUR zzgl. 9.600 EUR USt (Bruttolistenpreis: 75.000 EUR) ein Unternehmensfahrzeug erworben, welches er seither zu 50 v.H. auch zu privaten Zwecken nutzt. In 2003 entstanden ihm aus dem Bezug von Kraftstoff und Reparaturen Kosten über 5.000 EUR zzgl. 800 EUR USt sowie Kfz-Steuer und -versicherung i.H.v. 1.000 EUR. 

     

    Da die für § 15 Abs. 1b UStG benötigte Ratsermächtigung über den 31.12.02 hinaus nicht verlängert wurde, kann U die Vorsteuer aus den in 2003 bezogenen Fahrzeugaufwendungen unter Berufung auf Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL wieder vollumfänglich abziehen. Korrespondierend hierzu will die Finanzverwaltung in diesem Fall jedoch auch die Privatnutzung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuern (BMF 27.8.04, a.a.O., unter 6.2). Zusätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn U wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse in 2003 (und den Folgejahren) eine auf § 15a UStG gestützte Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs (zu seinen Gunsten!) durchführe. Voraussetzung für die Anerkennung der Korrektur sei jedoch, dass die Fahrzeugabschreibung in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einfließe. U hätte nach dieser BMF-Auffassung demnach drei Möglichkeiten: 

     

    Variante A (Privatnutzungsbesteuerung unter Einbeziehung der AfA):  

     

    laufende (vorsteuerbehaftete) Fahrzeugkosten  

    5.000 EUR 

     

     

    zzgl. anteilige AfA (6 Jahre ND, Verteilung über 5 Jahre 

     

     

     

    gilt erst ab 1.7.04, vgl. BMF 13.4.04, BStBl I, 468) 

    10.000 EUR 

     

     

    15.000 EUR 

     

     

    x 50 v.H. Privatnutzungsanteil = 7.500 x 16 v.H. =  

    1.200 EUR 

     

    – 

    Vorsteuererstattung (§ 15a UStG):  

     

     

     

    9.600 EUR Ausgangsvorsteuer x 50 v.H. x 1/5 =  

    - 960 EUR 

    = 240 

     

     

    Variante B (Privatnutzungsbesteuerung ohne Einbeziehung der AfA): 

     

    laufende (vorsteuerbehaftete) Fahrzeugkosten  

    5.000 EUR 

     

     

    x 50 v.H. Privatnutzungsanteil = 2.500 x 16 v.H. =  

    400 EUR 

    = 400 

    – 

    keine Vorsteuererstattung (§ 15a UStG), weil die AfA nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde 

     

     

     

     

     

     

    Variante C (Privatnutzungsbesteuerung mittels „1%-Regelung“):  

     

    1 v.H. x 75.000 x 12 Monate = 9.000  

     

     

     

    abzüglich 20 v.H. (vgl. BMF 27.8.04 a.a.O. Tz. 2.1) =  

    7.200 EUR 

     

     

    x 16 v.H. =  

    1.152 EUR 

     

    – 

    Vorsteuererstattung (§ 15a UStG):  

     

     

     

    9.600 EUR Ausgangsvorsteuer x 50 v.H. x 1/5 =  

    - 960 EUR 

    = 192 

     

     

    Liegt der außerunternehmerische Nutzungsanteil unter 50 v.H., so unterstellt die Finanzverwaltung – vorbehaltlich der Fahrtenbuchregelung – gleichwohl eine Privatnutzung von 50 v.H., soweit der Unternehmer im Einzelfall nichts Gegenteiliges dokumentieren kann (BMF 27.8.04, a.a.O., Tz. 2.3). 

     

    2. Problematische Gesetzeslage

    Diese Auslegung der Finanzverwaltung entspricht nur zum Teil dem Gesetzeswortlaut. Zwar ermöglicht die seit 1.1.03 zu § 15 Abs. 1b UStG fehlende Ratsermächtigung in der Tat wieder einen ungeschmälerten Vorsteuerabzug aus den in 2003 bezogenen Fahrzeugkosten. Da dadurch aber nicht auch § 3 Abs. 9a S. 2 UStG die Rechtsgrundlage entzogen wird, untersagt der Wortlaut dieser Vorschrift auch in 2003 weiterhin eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung. Denn danach gilt Folgendes: „...Nummer 1 gilt nicht bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung...Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren ...“.  

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