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  • 05.01.2010 | Umsatzsteuer

    Neue Spielregeln zum Leistungsort ab 1.1.10: Umfangreiches BMF-Schreiben zu beachten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Mit dem JStG 2009 wurden die Regeln zur umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen in den §§ 3a, b und e UStG völlig neu gefasst (vgl. GStB 09, 259 u. 296). Im September 2009 hat das BMF in einem 52-seitigen Anwendungsschreiben zu dieser Problematik Stellung genommen und in diesem Zuge auch gleich die UStR 2008 insoweit komplett überarbeitet (BMF 4.9.09, IV B 9 - S 7117/08/10001, Abruf-Nr. 093465; die nachfolgend zitierten Rz. beziehen sich jeweils auf dieses BMF-Schreiben). Die hierzu jüngst mit BMF-Schreiben vom 8.12.09 erfolgten Ergänzungen werden im nächsten Heft ausführlich dargestellt.  

    1. Probleme bei Leistungen zwischen Unternehmern („B2B“)

    1.1 Bestimmung des Leistungsempfängers

    Empfänger einer Leistung ist nach der umsatzsteuerlichen Systematik grundsätzlich derjenige, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt worden ist. Etwas Abweichendes galt für die bislang in § 3b UStG geregelten Transportleistungen in „Frachtnachnahme“-Fällen, also bei Sachverhalten, bei denen der Frachtführer die Transportkosten vereinbarungsgemäß nicht seinem Auftraggeber, sondern dem Warenempfänger in Rechnung stellt und von diesem auch seine Vergütung erhält. Hier war nach A. 42c Abs. 1 UStR 2008 der Warenempfänger auch als Empfänger der Transportleistung anzusehen. Da Gütertransportleistungen seit dem 1.1.10 nach dem allgemeinen „B2B-Grundsatz“ in § 3a Abs. 2 UStG als am Empfängersitzort erbracht gelten, verfügt Rz. 8, dass die o.a. Grundsätze zur abweichenden Leistungsempfängerbestimmung auch im neuen Recht (§ 3a Abs. 2 UStG) entsprechend zur Anwendung kommen:  

     

    Beispiel 1

    Der deutsche Spediteur S wird vom ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmer D beauftragt, eine Maschine zu dessen Abnehmer F in Frankreich zu transportieren. Vereinbarungsgemäß sollen die Beförderungskosten dem F in Rechnung gestellt werden. Bei Auftragserteilung wird vereinbart, dass F gegenüber S seine französische USt-IdNr. verwendet.  

     

    Trotz der Beauftragung durch D wird in den Fällen der „Frachtnachnahme“ fingiert, dass der Rechnungsempfänger F umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger der Transportleistung ist. Der Leistungsort liegt folglich gemäß § 3a Abs. 2 UStG in Frankreich.  

     

    1.2 Abweichender Betriebsstättenort

    Abweichend vom allgemeinen „B2B-Grundsatz“ des § 3a Abs. 2 S. 1 UStG n.F. (= Leistungsort am Sitzort des Leistungsempfängers) gilt nach § 3a Abs. 2 S. 2 UStG eine abweichende Betriebsstätte des Leistungsempfängers als Leistungsort, wenn die Leistung an diese Betriebsstätte ausgeführt wurde.  

     

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