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  • 03.05.2011 | Umsatzsteuer

    Kein Doppelumsatz bei Erschließungsleistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei Erschließungssachverhalten, bei denen der Erschließungsträger der Gemeinde die Erschließungsanlagen zuwendet, zugleich aber auch den Grundstückswert der Parzellenbesitzer steigert, stand bislang immer die Frage nach einem Doppelumsatz im Raum. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass in diesen Fällen neben der Werklieferung an die Gemeinde keine zusätzliche Dienstleistung an die Grundstückseigentümer erbracht wird (BFH 22.7.10, V R 14/09, Abruf-Nr. 104016).

     

    Sachverhalt

    Die ET-GmbH (ET) hatte sich gegenüber der Stadt S zur Erschließung einer Bebauungsfläche verpflichtet. Nach den Planungen entfielen 35,69 % des Areals auf öffentliche Straßen und Grünflächen sowie 64,31 % auf Bauland, das wiederum zu 63 % in städtischem Eigentum und zu 37 % im Eigentum einer KG sowie zweier Kirchengemeinden stand. Mit der KG und den Kirchengemeinden schloss die ET Ende 1999 Erschließungsverträge, gemäß denen sie „auf Grundlage eines noch mit der Stadt S abzuschließenden städtebaulichen Vertrages" die Erschließung für 78 DM/m2 durchzuführen hatte. Ausweislich des mit der Stadt einige Tage später abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags übernahm die ET die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.  

     

    Für die Erschließungsanlagen sah auch dieser Vertrag eine Vergütung von 78 DM/m2 vor; die Zahlungsverpflichtung der S sollte jedoch entfallen, sofern die ET mit den übrigen Grundstückseigentümern eigenständige Vereinbarungen abgeschlossen hatte. Vertragsgemäß erklärte die S nach Abschluss der Erschließung Ende 2003 gegenüber der ET die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung; die ET rechnete daraufhin die in den verschiedenen Verträgen vereinbarte Erschließungsvergütung mittels Rechnungen mit offenem USt-Ausweis gegenüber den vier Grundstückseigentümern ab.  

     

    Der BFH bejahte im Revisionsverfahren eine steuerpflichtige Werklieferung an die Stadt S, verneinte dagegen jedoch - trotz der gesonderten Verträge - Erschließungsdienstleistungen der ET gegenüber den Grundstückseigentümern.  

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