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  • 03.05.2011 | Umsatzsteuer

    Japan-Hilfe: Mandanten über „Umsatzsteuerfalle“ bei Sachspenden aufklären

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    Aufgrund der beträchtlichen Schäden durch die Naturkatastrophe in Japan hat das BMF ein begrüßenswertes Maßnahmenpaket geschnürt, um Unterstützungsleistungen steuerlich zu fördern (BMF 24.3.11, IV C 4 - S 2223/07/0015 :005, 2011/0219607). Die Fördermaßnahmen betreffen aber leider nur die Ertragsteuern, da Deutschland bloß hier die alleinige Steuerhoheit besitzt. Mandanten sollten daher unbedingt darauf hingewiesen werden, dass bei Sachspenden von Unternehmern neben der „reinen“ Sacheinbuße zusätzlich eine Umsatzsteuerbelastung auf sie zukommen kann.  

    1. Europäische Vorgaben sehen keine Hilfsmaßnahmen vor

    Das Umsatzsteuerrecht ist in den EU-Mitgliedstaaten insbesondere durch die MwStSystRL weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die MwStSystRL lässt den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, zur Bewältigung von Naturkatastrophen - auch nur zeitlich und sachlich begrenzt - von den verbindlichen Richtlinien abzuweichen. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.  

    2. Auch unternehmerisch veranlasste unentgeltliche
    Sachleistungen werden besteuert

    Gemäß § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist einer Lieferung gegen Entgelt unter den weiteren Voraussetzungen (Berechtigung zum Vorsteuerabzug, kein Geschenk von geringem Wert, kein Warenmuster) auch „jede andere“ unentgeltliche Zuwendung gleichgestellt, die nicht aus außerunternehmerischen Motiven (Nr. 1) oder zu Privatzwecken des Personals (Nr. 2) erfolgt. Damit erfasst die Vorschrift auch unternehmerisch bedingte unentgeltliche Wertabgaben.  

     

    Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sollte die Neuregelung lediglich einen umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauch vermeiden (vgl. BT-Drs. 14/23 = BR-Drs. 910/98; so auch Abschn. 3.3 Abs. 10 S. 5 UStAE). Die Finanzverwaltung ist dennoch der Auffassung, dass die Steuerbarkeit auch dann nicht entfällt, wenn der zuwendende Unternehmer die Gegenstände aus unternehmerischen Gründen abgibt. Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z.B. Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken (Abschn. 3.3 Abs. 10 S. 8 und 9 UStAE). Weite Teile der Literatur sehen hierin - m.E. zu Recht - einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, weil der Unternehmer letztlich mit der Umsatzsteuer aus Gemeinkosten des Unternehmens belastet wird.  

     

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