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  • 30.04.2008 | Umsatzsteuer

    Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Kommanditisten gegenüber „seiner“ KG

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung war die von einem Kommanditisten im Auftrag „seiner“ KG für diese erbrachte Geschäftsführungstätigkeit stets als „selbstständig“ i.S. von § 2 UStG zu werten. Als Begründung wurde angeführt, dass diese Einnahmen auch ertragsteuerlich – wegen Qualifizierung als Sonderbetriebseinnahmen i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG – stets „mitunternehmerische Einkünfte“ darstellten (vgl. OFD Düsseldorf 2.2.05, DStR 05, 381). Diese Abgrenzungsfrage war und ist für Gesellschaften mit lediglich eingeschränkter Vorsteuerabzugsberechtigung i.S. von § 15 Abs. 2 UStG von erheblicher Praxisrelevanz. Eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.6.07 (UR 07, 947) hat hier kürzlich für einige Verwirrung gesorgt, weil der Eindruck erweckt wurde, das sog. Arbeitsvertragsmodell sei jetzt nicht mehr nutzbar. Daher nehmen wir die Problematik nochmals genauer in Augenschein.

     

    Anmerkungen

    Im BMF-Schreiben vom 31.5.07 (BStBl I, 503) wurde zunächst klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Betätigung grundsätzlich im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht einheitlich vorzunehmen ist. Dieser Grundsatz stößt laut BMF aber dort an seine Grenzen, wo das Ertragsteuerrecht aufgrund der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die grundsätzlich als nichtselbstständig einzuordnenden Einkünfte kraft gesetzlicher Fiktion in gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen umqualifiziert. Das BMF kam daher zu dem Ergebnis, dass bei einem bei seiner KG mittels Arbeitsvertrag (inkl. Urlaubsanspruch, fester Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.) angestellten Kommanditisten – trotz § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG – umsatzsteuerlich von einer nichtselbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Damit schien für Rechtssicherheit gesorgt und das „Arbeitsvertragsmodell“ auch bei ganz oder teilweise vorsteuerschädlich tätigen GmbH & Co. KG‘s als Gestaltungsmodell geeignet. Bei diesem Modell erhält die Komplementär-GmbH keine bzw. eine unterhalb von § 19 UStG liegende Vergütung; der Kommanditist erhält auf der Basis eines nicht mit der GmbH, sondern unmittelbar mit der KG geschlossenen Arbeitsvertrags seine Geschäftsführungsvergütung. 

     

    Verwirrung stiftete jüngst aber eine Verfügung der OFD Frankfurt (27.6.07, UR 07, 947), die unter Bezugnahme auf das o.g. BMF-Schreiben unter Tz. 1.2 Folgendes ausführt: Wird bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführungstätigkeit nicht von der Komplementär-GmbH, sondern durch einen Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, wahrgenommen und wird hierzu zwischen diesem und der KG ein zivilrechtlich wirksamer Anstellungsvertrag geschlossen und von der KG eine Tätigkeitsvergütung unmittelbar an den Kommanditisten gezahlt, erbringt der Kommanditist auf schuldrechtlicher Grundlage eine Leistung gegen Sonderentgelt an die KG. Dadurch wird er gegenüber der KG selbstständig tätig. 

     

    Diese Aussage ist mit der o.a. BMF-Aussage nur dann in Übereinstimmung zu bringen, wenn man davon ausgeht, dass der in der OFD-Verfügung angesprochene „Anstellungsvertrag“ nach lohnsteuerlichen Abgrenzungskriterien (vgl. BMF 31.5.07, Rz. 3) gerade nicht arbeitnehmerähnlich ausgestaltet ist. Eine vom BMF abweichende Weisungslage sollte damit m.E. jedoch nicht erfolgen; vielmehr hat die OFD Frankfurt lediglich ihre in der vorangegangenen Verfügung vom 29.9.06 enthaltene Aussage im Wortlaut unverändert gelassen. Das „Arbeitsvertragsmodell“ kann daher weiterhin genutzt werden. 

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