Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.08.2011 | Umsatzsteuer

    „Entnahme-Verkaufsmodell“ setzt eine dokumentierte Entnahmehandlung voraus

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Der Kauf eines Fahrzeugs für das Unternehmen erfolgt häufig „von privat“ oder „differenzbesteuert“ und daher ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Verlässt ein solches Fahrzeug später wieder das Unternehmen, kommt es darauf an: Ein Verkauf wäre umsatzsteuerpflichtig, während eine Entnahme gemäß § 3 Abs. 1b S. 2 UStG unbesteuert bliebe. Das auf dieser Differenzierung basierende „Entnahme-Verkaufs-Modell“ funktioniert aber nur, wenn eine dokumentierte Entnahmehandlung vorliegt (FG Baden-Württemberg 16.2.11, 1 K 4834/08).

     

    Sachverhalt

    Betriebswirt B erwarb in 3/05 als Nichtunternehmer für 42.000 EUR einen Neuwagen, den er bei Begründung seiner selbstständigen Tätigkeit in 11/06 in sein Betriebs- und Unternehmensvermögen „einlegte“. Am 15.6.07 erwarb er einen neuen Betriebs-Pkw und gab das Altfahrzeug für 23.200 EUR in Zahlung; über den Ankauf des eingetauschten Pkw erteilte ihm der Fahrzeughändler einen Beleg, in dem der Ankaufspreis ohne offenen Umsatzsteuerausweis aufgeführt war. In der Umsatzsteuererklärung 07 machte B die Vorsteuer aus dem Neuwagenkauf geltend, ohne Umsatzsteuer aus dem Altwagenverkauf zu erklären. In einem Begleitschreiben seines Steuerberaters war hierzu erläutert, B habe das Altfahrzeug unmittelbar vor der Inzahlunggabe in sein Privatvermögen entnommen, sodass es sich nachfolgend um einen nicht umsatzsteuerbaren „Privatverkauf“ gehandelt habe. Dem folgten das FA und das FG jedoch nicht.  

     

    Anmerkungen

    Das FA hatte aus der ertragsteuerlichen Einlage des Fahrzeugs ins Betriebsvermögen sowie der Geltendmachung von Vorsteuern aus den laufenden Fahrzeugkosten auf die Zuordnung des Fahrzeugs zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geschlossen. Da B dem nicht widersprach, ging auch das FG von einer entsprechenden Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen aus.  

     

    Für die von B behauptete Entnahme vor dem Verkaufsvorgang sah das Gericht dagegen keine Anhaltspunkte. Zwar habe der BFH mit seinem Urteil in 2002 die Möglichkeit einer gestalterischen Entnahme vor der Veräußerung - und damit das „Entnahme-Verkaufs-Modell“ - ausdrücklich bestätigt. Auch habe er in seiner damaligen Entscheidung für eine solche Entnahmehandlung den schlichten Vermerk steuerfreier Umsatz in der Steuererklärung ausreichen lassen (BFH 31.1.02, V R 61/96). Mit seinen damaligen „Geringstanforderungen“ an die Entnahmedokumentation habe der BFH jedoch dem Umstand der unklaren Rechtslage vor Ergehen der EuGH-Entscheidung „Bakcsi“ (EuGH 8.3.01, C-415/98) Rechnung tragen wollen.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents