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  • 03.12.2009 | Thesaurierungsbesteuerung

    Analyse der notwendigen Thesaurierungszeiten je nach Steuersatz und Kalkulationszinssatz

    von StB Dipl.-Betriebswirt (FH) Tom Jessen

    Für Personenunternehmer wurde in § 34a EStG die Möglichkeit einer begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft geschaffen - die sog. Thesaurierungsbegünstigung. Hierdurch soll eine annähernd gleiche Besteuerung von im Unternehmen belassenen Gewinnen wie bei Kapitalgesellschaften erreicht werden. Neben den rechtlichen Rahmendaten muss der Berater stets auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Thesaurierungsbegünstigung prüfen, um Mandanten optimal beraten zu können. Der Zusammenhang zwischen Thesaurierungsbegünstigung, persönlichem Steuersatz und kalkulatorischem Zinssatz wird nachfolgend aufgezeigt und die konkreten Auswirkungen werden anschaulich erläutert.  

    1. Grundlagen

    Bei im Unternehmen belassenen Gewinnen wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der normalen Besteuerung und der Thesaurierungsbesteuerung eingeräumt. Als nicht entnommener Gewinn gilt hierbei der laufende Gewinn des Wirtschaftsjahres abzüglich der Entnahmen und zuzüglich der Einlagen dieses Jahres (§ 34a Abs. 2 EStG). Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Thesaurierungsbesteuerung, unterliegt der entsprechende Gewinnanteil zunächst einem ermäßigten, pauschalen Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).  

     

    Wird der zunächst ermäßigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen, wird er pauschal mit 25 % (zzgl. SolZ) nachversteuert. Eine zur Nachversteuerung führende Entnahme wird von Gesetzes wegen dann unterstellt, wenn und soweit in einem nachfolgenden Jahr die Entnahmen abzüglich der Einlagen den Gewinn dieses Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 34a Abs. 4 S. 1 EStG). Dabei wird unterstellt, dass entsprechende Entnahmen zunächst aus dem nachversteuerungspflichtigen Betrag erfolgen. Eine vorrangige Verrechnung mit Einlagenüberschüssen der Vorjahre bzw. normal besteuerten Gewinnanteilen der Vorjahre ist nicht möglich. Lediglich die steuerfreien Gewinnanteile (z.B. § 3 Nr. 40 EStG) und die normal besteuerten Gewinnanteile des laufenden Jahres sind vorrangig zu verrechnen (BMF 11.8.08, IV C 6 2290 a/07/10001, Tz. 29).  

     

    Nachversteuert wird der begünstigt besteuerte Gewinn abzüglich der darauf bereits gezahlten - ermäßigten - Steuer und dem entsprechenden Solidaritätszuschlag. Eine Nachversteuerung erfolgt aber beispielsweise auch bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe.  

     

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