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  • 08.03.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011

    Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und Folgen für die Lohnabrechnungen

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Das Bundeskabinett hat am 2.2.11 den Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 beschlossen. Eine heiß diskutierte Maßnahme ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von bislang 920 EUR auf 1.000 EUR. Welche praktischen Konsequenzen diese Neuerung für die Lohnabrechnungen hat, wird in diesem Beitrag aufgezeigt.  

     

    1. Folgen der Erhöhung für die Lohnabrechnung

    Nach dem Referentenentwurf sollte die Erhöhung des „allgemeinen“ Arbeitnehmer-Pauschbetrages um 80 EUR erst ab dem Veranlagungsjahr 2012 zur Anwendung kommen. Demgegenüber sieht der Kabinettsbeschluss bereits eine Anhebung ab dem VZ 2011 vor (§ 52 Abs. 23e S. 1 EStG-E). Bei der Einkommensteuerfestsetzung für den VZ 2011 sollen somit 1.000 EUR pauschal berücksichtigt werden, sofern keine höheren Werbungskosten vorliegen.  

     

    Diese Anhebung löst auch lohnsteuerliche Folgen aus. In den Lohnsteuertarif ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR eingearbeitet. Wird das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wie geplant im Laufe des Jahres 2011 beschlossen, wären die bis dahin nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen ergangenen Lohnabrechnungen für 2011 ab dem Zeitpunkt der Verkündung unrichtig. Nach den Übergangsvorschriften zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Anhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren aber erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 30.11.11 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird - und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.11 zufließen (§ 52 Abs. 23e S. 2 EStG-E).  

     

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