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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Zweifelhafte Kürzung des Vorwegabzugs

    | Der BFH hat in einem AdV- Verfahren entschieden, dass der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden darf, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat (Beschluss vom 14.4.03, XI B 226/ 02, Abruf-Nr. 031284). Im Streitfall hatte die Ehefrau sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungsfreien Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben. Das FA kürzte den verdoppelten Vorwegabzug um 16 Prozent des von beiden Ehegatten bezogenen Arbeitslohns. Dem ist der BFH entgegen getreten: Allein auf Grund sozialversicherungspflichtiger Einnahmen eines Ehegatten dürfen bei der Kürzung des Vorwegabzugs nicht auch Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit des anderen Ehegatten berücksichtigt werden, wenn diese - für sich betrachtet - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht erfüllen. Das Hauptsacheverfahren bleibt aber abzuwarten. (CH) |

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