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  • 03.08.2011 | Portfoliobezogene Beratung

    Beratungsleistungen an eine KAG: Umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

    von Rechtsanwalt Johannes Höring, Trier

    Der BFH hat dem EuGH gerade taufrisch die Rechtsfrage vorgelegt, ob außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen beraten, umsatzsteuerpflichtige oder - wie die KAG selbst - steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen (BFH 5.5.11, V R 51/10, Abruf-Nr. 112001). Sollte der EuGH hier für eine Steuerpflicht votieren, würden sich die Kosten für die KAG durch die dann nicht abziehbaren Vorsteuern deutlich erhöhen.

     

    Sachverhalt

    Eine KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen verwaltete, beauftragte die Klägerin, sie bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten. Die Klägerin hatte unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen und hierbei den Grundsatz der Risikomischung sowie die gesetzlichen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen. Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine KAG.  

     

    Die Anlageempfehlungen der Klägerin setzte die KAG oft innerhalb weniger Minuten um, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige für das Sondervermögen bestehende Anlagegrenzen vorlag. Die Klägerin erhielt Rückmeldungen, inwieweit ihre Empfehlungen ausgeführt worden waren sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihr beratenen Investmentvermögens. Auch wenn die KAG im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fondsvermögens keine eigene Auswahl traf, verblieb die Letztentscheidung und Verantwortung aber bei ihr.  

     

    Entscheidung des BFH

    Im Rahmen der Vorlage wird der EuGH insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.  

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