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  • 03.05.2011 | Personengesellschaften

    Realteilung als Gestaltungsmittel nutzen

    von StBin Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Hochschule Aschaffenburg

    Als Gestaltungsmittel für die steuerneutrale Beendigung einer selbstständig oder gewerblich tätigen Personengesellschaft bietet sich die Realteilung i.S. von § 16 Abs. 3 S. 2 EStG an. In vielen Fällen kann die Aufdeckung stiller Reserven weitestgehend vermieden werden. Worauf man im Einzelnen achten muss und wann eine Nachversteuerung droht, haben wir für Sie analysiert.  

    1. Realteilung

    1.1 Definition der Realteilung

    Eine Realteilung liegt vor, wenn jeder Gesellschafter einer zwei- oder mehrgliedrigen Personengesellschaft bei deren Auflösung einen Teil des Betriebsvermögens übernimmt. Auf Ebene der Personengesellschaft muss der Tatbestand der Betriebsaufgabe verwirklicht sein. Gegenstand einer Realteilung ist das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft, einschließlich des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter. Eine Buchwertfortführung setzt voraus, dass die den Realteilern zugewiesenen Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und -teilanteile oder Einzelwirtschaftsgüter „in das jeweilige Betriebsvermögen“ des einzelnen Realteilers übergehen. Zudem muss eine spätere Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt sein und die Wirtschaftsgüter dürfen weder mittelbar, noch unmittelbar auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.  

     

    Desweiteren muss mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers sein. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält, aber es müssen zumindest einzelne Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen jedes Gesellschafters überführt werden.  

     

    Merke!

    Es ist unschädlich, wenn im Rahmen der Realteilung auch Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übergehen. Es handelt sich insoweit um Entnahmen der Realteilungsgemeinschaft, die die Buchwertfortführung bei den übrigen Wirtschaftsgütern nicht verhindern.  

     

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