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  • 01.02.2006 | Pensionszusagen

    Restrukturierung von Pensionszusagen: Die Abfindung in der Gestaltungsberatung

    von Jürgen Pradl, gerichtlich zugelassener Rentenberater, Ebersberg

    Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer wurden in der Vergangenheit oft aus rein steuerlichen Motiven erteilt. Insbesondere der Innenfinanzierungseffekt der Pensionsrückstellung veranlasste Berater, den betreuten GmbH-Geschäftsführern eine betriebliche Altersversorgung in dieser Form zu empfehlen. Doch diese ursprünglich als Steuersparmodell eingerichteten Pensionszusagen werden heute auf Grund der demografischen Entwicklung unseres Landes für viele GmbH`s zum unkalkulierbaren Risiko. Wie man hier in der Gestaltungspraxis am besten gegensteuert, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. 

    1. Motive für eine Abfindung der Pensionszusage

    Die Problematik der notwendigen Restrukturierung von Pensionszusagen tritt verstärkt zu Tage, wenn der Geschäftsführer vorzeitig aus den Diensten der GmbH ausscheiden möchte, ein Gesellschafterwechsel stattfinden, das Unternehmen veräußert oder an einen Nachfolger übergeben oder die Bonität der GmbH zur Fremdmittel- oder Eigenkapitalbeschaffung verbessert werden soll. Die wesentlichen Motive, die die involvierten Berater mit der Abfindung der Pensionszusage verfolgen, sind Folgende: 

     

    • Entlastung der GmbH vom Langlebigkeitsrisiko,
    • Enthaftung von der übernommenen Versorgungsverpflichtung,
    • Beseitigung des latenten Betriebsprüfungsrisikos,
    • Bilanzbereinigung, Bonitätsverbesserung, Verwaltungsvereinfachung,
    • Trennung der Verbindung zum ehemaligen Geschäftsführer,
    • Überführung des Versorgungskapitals ins Privatvermögen des Geschäftsführers.

    2. Vorteile der Abfindung gegenüber anderen Gestaltungen

    Zur Reparatur einer aus den Fugen geratenen Pensionszusage stehen dem Berater unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Viele der o.g. Motive lassen sich z.B. durch einen Wechsel des Durchführungsweges, durch eine Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf eine neue GmbH oder durch einen Verzicht erreichen. Die Abfindung der Pensionszusage stellt m.E. jedoch die einzige Möglichkeit dar, um gleichzeitig 

    • das aufgebaute Versorgungskapital ins Privatvermögen des Geschäftsführers zu transferieren und
    • die GmbH vollständig von der übernommenen Versorgungsverpflichtung zu entlasten und zu enthaften.

     

    Mit der Abfindung wird der Pensionsanspruch des Versorgungsberechtigten durch eine einmalige Kapitalleistung erfüllt. Der Regelungsgehalt einer Abfindungsvereinbarung bezieht sich allein auf den Zahlungsmodus für die Erfüllung eines in der Vergangenheit erworbenen Pensionsanspruchs, ohne wertmäßig in die Höhe des verdienten Anspruchs einzugreifen. Die Abfindung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage zurück, sondern passt das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen an. Dem Versorgungsberechtigten wird nicht mehr aber auch nicht weniger gewährt, als er an Ansprüchen erworben hat. 

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