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  • 06.04.2010 | Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

    Herabsetzung nach der Past Service-Methode: Die Auffassung des FinMin NRW ist nicht haltbar

    von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln

    Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Kapitalgesellschaften stehen immer öfter vor der Frage, wie mit den ihnen erteilten unmittelbaren Pensionszusagen verfahren werden soll. Das wirtschaftliche Umfeld erschwert die Finanzierbarkeit der Pensionsverpflichtungen erheblich und die Neuregelungen des BilMoG zu deren handelsrechtlicher Bewertung erhöhen den Druck nochmals. Häufig ist die Gesellschaft gezwungen, die Versorgungsleistung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft anzupassen. Dem steht jedoch die steuerliche Behandlung eines solchen Verzichts entgegen. Der BFH (9.6.97, Gr S 1/94) hat nämlich schon früh klargestellt, dass der Verzicht auf eine werthaltige Pensionszusage zu einer verdeckten Einlage führt, wenn das Motiv für den Verzicht in der Gesellschafterstellung zu finden ist. In der Rechtsfolge kommt es zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim GGf. Als Ausweg kann hier die Herabsetzung der zugesagten Versorgungsleistung nach der Past Service-Methode dienen (vgl. ausführlich GStB 10, 9 ff.). Bei diesem Modell muss allerdings seit Neuestem mit dem Widerstand der Finanzverwaltung gerechnet werden.  

    1. Die Grundsätze der Past Service-Methode

    Bei der Past Service-Methode werden die zugesagten Versorgungsleistungen hinsichtlich ihres Besitzstandes getrennt. Eine Herabsetzung der Versorgungsleistungen findet nur insoweit statt, als die Vertragsparteien einen Eingriff in die noch nicht erdienten Versorgungsanwartschaften (sog. Future Service) vereinbaren. Die Autoren haben in ihrem Beitrag in GStB 10, 9 ff. nachgewiesen, dass es in diesem Zusammenhang nicht zu einer verdeckten Einlage kommen kann und dass sich dieser Lösungsweg in der Praxis bewährt hat. Darüber hinaus war jüngst auch im Schrifttum festzustellen, dass sich diese Rechtsauffassung vermehrt durchsetzt (vgl. Alt/Stadelbauer, DStR 09, 2551 ff. und Briese, BB 09, 2733 ff.).  

     

    Die Finanzverwaltung hat sich jüngst in zwei Verwaltungsanweisungen mit diesem Modell auseinandergesetzt. Während die OFD Hannover die Folgen einer Herabsetzung nach der Past Service-Methode zutreffend beschrieben hat, liegt das FinMin NRW mit seinem Erlass u.E. leider völlig daneben.  

    2. Die zutreffende Auffassung der OFD Hannover

    Die OFD Hannover (11.8.09, S 2742 - 202 - StO 241) hat in ihrer Verfügung wie folgt zu den Rechtsfolgen der Past Service-Methode Stellung genommen:  

     

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