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  • 03.11.2008 | Organschaft

    Missglückte Organschaft: Folgen eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Vereinbaren zwei Kapitalgesellschaften eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, hat das meist den Grund, dass Verluste und Gewinne der beiden Gesellschaften Steuer sparend miteinander saldiert werden sollen. Mit Urteil vom 28.11.07 (I R 94/06, Abruf-Nr. 081840) hat der BFH allerdings darauf hingewiesen, dass der für eine Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag nach § 14 Abs. 1 Nr.?3 KStG ohne wenn und aber auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein muss. Ist das nicht der Fall, ist die Organschaft missglückt. Was das in der Praxis bedeutet, wird anhand des folgenden Praxisfalls deutlich.  

    1. Fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag

    In der Praxis führen folgende Fehler regelmäßig zur Unwirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags:  

     

    • Versehen: In dem aktuellen Urteilsfall sollte das Organschaftsverhältnis zum 1.1.02 beginnen. Konsequenterweise hätte der vereinbarte Gewinnabführungsvertrag dann eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.06 aufweisen müssen. Der Notar verwendete jedoch versehentlich einen unpassenden Textbaustein mit einer Laufzeit nur bis zum 31.3.06. Da die Mindestlaufzeit von fünf Jahren dadurch unterschritten wurde, war die Organschaft steuerlich unwirksam (BFH 28.11.07, I R 94/06, a.a.O.). Der Grund, warum die Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht eingehalten wurde, spielt keine Rolle.

     

    • Rückwirkung: In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass im Rahmen der Organschaft auch die Verluste und Gewinne des Vorjahrs miteinander saldiert werden. Doch das ist nicht zulässig. § 14 Abs. 1 S.?2 KStG legt fest, dass dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft erstmals in dem Jahr zugerechnet werden kann, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Wirksam wird er mit der Eintragung ins Handelsregister.

     

    Beispiel

    Zwei Kapitalgesellschaften vereinbaren im Jahr 2007, dass die Organschaft rückwirkend ab dem 1.1.07 gelten soll. Der Gewinnabführungsvertrag wird im Jahr 2008 ins Handelsregister eingetragen. Im Gewinnabführungsvertrag wird eine Laufzeit vom 1.1.07 bis 31.12.11 festgelegt. Zwar läuft der Gewinn­abführungsvertrag fünf Jahre, er muss jedoch fünf Jahre ab Wirksamkeit laufen und wirksam wird er erst durch die Eintragung ins Handelsregister im Jahr 2008. Der Gewinnabführungsvertrag hätte eine Mindestlaufzeit bis 31.12.12 haben müssen. Folge: Die Organschaft ist steuerlich unwirksam (BMF 10.11.05, BStBl I, 1038, Rz. 4).  

     

    2. Folgen einer missglückten Organschaft

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