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  • 30.07.2008 | Niedersächsisches FG

    Vorläufigkeitsvermerke zu unbestimmt: Teileinspruchsbescheide daher unzulässig

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
    Seit dem Jahressteuergesetz 2007 ist es der Finanzverwaltung möglich, über Teile eines Einspruchs vorab zu entscheiden. Dies macht sich die Verwaltung zunutze und lehnt Einsprüche, mit denen die Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken angegriffen wird, häufig durch Teileinspruchsentscheidungen ab. Dieser für den Steuerpflichtigen ungünstigen Praxis hat das Niedersächsische FG jetzt eine klare Absage erteilt (12.12.07, 7 K 249/07, Rev. BFH III R 39/08, Abruf-Nr. 081715).

     

    Vorbemerkungen

    Nach der gesetzlichen Anordnung des § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruht ein Einspruch zwangsweise, wenn er wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage auf ein anhängiges Verfahren beim EuGH, BVerfG oder obersten Bundesgericht gestützt wird. Dies gilt nicht, soweit die Steuer vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO festgesetzt worden ist. Die Problematik wird an folgendem Beispiel deutlich: 

     

    Als das BVerfG (2 BvR 167/02) am 11.1.05 entschied, dass Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge eines Kindes mindern, wähnten sich viele Steuerbürger durch einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ausreichend geschützt und rechneten mit rückwirkenden Steuererstattungen aufgrund nachträglich gewährter Kinderfreibeträge. Der Schutz durch den Vorläufigkeitsvermerk war allerdings trügerisch. Da das BVerfG aufgrund einfachgesetzlicher, verfassungskonformer Auslegung und nicht aufgrund höherrangigen Rechts entschieden hatte, profitierten nur die wenigen Betroffenen, die Einspruch eingelegt hatten.  

     

    Folge dieses zerstörten Vertrauensverhältnisses war eine Flut von Einsprüchen trotz Vorläufigkeitsvermerken, auf die die Finanzverwaltung mit Teileinspruchsentscheidungen gemäß § 367 Abs. 2a AO reagierte. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde vorab über Teile eines Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Norm ist aber im Zusammenhang mit der vorgestellten Problematik äußerst bedenklich. 

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