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  • 10.01.2008 | Negative Einkünfte

    Viele Regeln führen zu gestundeten oder nicht verrechenbaren Verlusten

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Ergebnisse aus allen Einkunftsarten in einen gemeinsamen Topf, hierauf ein progressionsabhängiger Tarif und fertig ist der Steuerbescheid. Diese Regel gilt schon lange nicht mehr und wird durch die Abspaltung der privaten Kapitalerträge ab 2009 mit 25 v.H. und der thesaurierten Gewinneinkünfte mit 28,25 v.H. noch verstärkt aufgelöst. Vor allem die Spezialvorschriften zum begrenzten Ansatz von negativen Einkünften haben zugenommen – sei es als Spekulationsverlust, Steuerstundungsmodell oder im Rahmen der Abgeltungsteuer. Diese Sonderaspekte mit speziellen Verlustverrechnungskreisen werden nachfolgend mit ihrem Praxisbezug dargestellt. 

    1. Allgemeines

    Zwar ist der eingeschränkte Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarten durch die Mindestbesteuerung gem. § 2 Abs. 3 EStG ab 2004 sowie die begrenzte Verrechnung nach § 2b EStG beim Beitritt ab dem 11.11.05 wieder entfallen und für die Vorjahre wohl wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit verfassungswidrig (zu § 2 Abs. 3 EStG: BFH 6.9.06, BStBl II 07, 167, Az. BVerfG 2 BvL 59/06; zu § 2b EStG: BFH 2.8.07, IX B 92/07). Vergleichbare komplizierte Maßnahmen sind aber weiterhin in vielen anderen Vorschriften enthalten und sogar neu hinzugekommen. Diese beschneiden vor allem eine einkommensteuerliche Grundregel, wonach negative Einkünfte horizontal und vertikal mit Gewinnen und Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.  

    2. Einschränkungen für Steuerstundungsmodelle

    Der über das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung eingeführte § 15b EStG lässt negative Gewinn- und Überschusseinkünfte aus Steuerstundungsmodellen nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen, wenn 

     

    • ein geschlossener Fonds Anfangsverluste von mehr als 10 v.H. prog-nostiziert, bezogen auf das bis zur erreichten Gewinnphase selbst aufgebrachte Eigenkapital,
    • schädliche Zusatzleistungen beim Hauserwerb über einen Bauträger in Anspruch genommen werden und damit insbesondere Denkmal- oder Sanierungs-AfA sowie Schuldzinsen erst einmal nicht zählen,
    • eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag abgeschlossen wird,
    • eine modellhafte Einzelinvestition mit Anfangsverlusten wie etwa eine stille Beteiligung auf Kreditbasis vorliegt oder
    • vorweggenommene Werbungskosten zu Kapitaleinnahmen anfallen, die erst nach 2008 unter dem neuen System der Abgeltungsteuer erfasst werden (§ 20 Abs. 2b S. 2 EStG).

     

    Entscheidend sind Erwerbe seit dem 11.11.05. Ab diesem Tag ersetzt § 15b EStG die kaum verständliche und in der Praxis kaum umsetzbare Vorschrift des § 2b EStG. Hiernach sind Anfangsverluste nur mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle und nicht über § 10d EStG verrechenbar. Die Verluste entfallen nicht wie bei Liebhaberei, sondern werden lediglich zum Ausgleich für zukünftige schwarze Zahlen konserviert. Stellen sich die Gewinne oder Überschüsse anschließend nur zögerlich ein, bleibt das Minus dauerhaft ungenutzt. 

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