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  • 01.01.2007 | Nachfolgeplanung

    Lebensversicherungen steuergünstig übertragen: Schöpfen Sie die gesetzlichen Vorteile aus

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Schlagworte wie höhere Immobilienbewertung oder Wegfall des Betriebsvermögensprivilegs stehen zurzeit bei der Nachfolgeplanung im Vordergrund. Dabei gerät die bereits seit Jahrzehnten über § 12 Abs. 4 BewGgegebene Möglichkeit, eine Lebensversicherung steuergünstig zu übertragen, oft in Vergessenheit. Diese und weitere attraktive Gestaltungsoptionen mit Kapital- und Rentenpolicen oder Versicherungsfonds werden nachfolgend dargestellt. 

    1. Die Ausgangslage

    Kapital- und Rentenlebensversicherungen stehen bei den Deutschen weiterhin hoch im Kurs. Die durch das Alterseinkünftegesetz eingetretene Steuerpflicht hat nur zu einem kurzen Einbruch Anfang 2005 geführt. Denn mit dieser konservativen Anlageform lassen sich immer noch Nachsteuerrenditen oberhalb von Anleihen erzielen, wenn der Versicherungsnehmer bis zur planmäßigen Fälligkeit durchhält. Auf über 92 Millionen Lebensversicherungsverträgen sind derzeit mehr als 600 Mrd. EUR angespart. Alleine 2005 kamen rund 75 Mrd. EUR an Beitragseinnahmen hinzu. 

     

    Vorrangig geht es dabei um Risikoabsicherung und den langfristigen Vermögensaufbau. Weniger genutzt wird hingegen das vorhandene Potenzial in der Nachfolgeplanung, obwohl die unentgeltliche Zuwendung einer Police in vielen Fällen weniger Abgaben auslöst als die Übertragung von Bankguthaben und Wertpapieren. Zudem fallen beim Übergang eines noch nicht fälligen Vertrages unabhängig vom Abschlussdatum keine Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG an. Im Todesfall hingegen wird die Auszahlung in voller Höhe als steuerpflichtiger Erwerb erfasst. Gleiches gilt, wenn das Kapital aus einer fälligen Police im Wege der Erbschaft oder Schenkung übergeht. Daher ist es insbesondere bei hohen Versicherungssummen ratsam, nach Alternativlösungen zu suchen. 

     

    Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 ErbStG zum Erwerb von Todes wegen sowie zu Schenkungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterscheiden sich für in- und ausländische Versicherungsverträge grundsätzlich nicht. In der Praxis kommen folgende Konstellationen vor: 

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