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  • 01.07.2006 | Missbrauchseindämmungsgesetz

    Gesetzgeber „stoppt“ Umsatzsteuerfreiheit von Glücksspielumsätzen nun doch

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach § 4 Nr. 9b UStG a.F. waren Glücksspielumsätze nur umsatzsteuerfrei, wenn sie in öffentlichen Spielbanken stattfanden, während vergleichbare Umsätze der privaten Betreiber steuerpflichtig waren. Der EuGH hatte diese Differenzierung mit Urteil vom 17.2.05 jedoch als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft, sodass sich private Betreiber seither unmittelbar auf die in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL vorgesehene Umsatzsteuerfreiheit berufen konnten. Diesen gewichtigen Umsatzsteuerausfall für die öffentlichen Haushalte hat der Gesetzgeber nun durch das „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ gestoppt. Stattdessen werden nun neben den privaten auch die öffentlichen Glücksspielbetreiber gemäß § 4 Nr. 9b UStG n.F. zur Kasse gebeten. 

     

    Die Gesetzesänderung

    Die ursprünglich bereits am 30.6.05 vom Bundestag auf den Weg gebrachte Gesetzesänderung war zunächst am Widerstand des Bundesrats gescheitert. Obwohl der Bundesrat sich am 10.2.06 nochmals gegen die geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken ausgesprochen und eine Spieleinsatzsteuer favorisiert hatte, stimmte er letztlich am 7.4.06 der erneut vom Bundeskabinett eingebrachten Gesetzesänderung dann doch zu. Der Bund musste den Ländern allerdings zusagen, ihnen die Einnahmeausfälle aus der Spielbankenabgabe auszugleichen. Im neuen § 4 Nr. 9b UStG ist nun die generelle Umsatzsteuerpflicht solcher Glücksspielumsätze vorgesehen. Da Art. 4 des Missbrauchseindämmungsgesetzes ein Inkrafttreten am Tag nach Verkündung anordnet, ist die Neuregelung nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 6.5.06 wirksam geworden. 

     

    Praxishinweis: Während die Gesetzesänderung für die zugelassenen öffentlichen Spielbanken zu einer erstmaligen Umsatzsteuerpflicht ihrer Umsätze führt, stellt das Gesetz für die privaten Glücksspielbetreiber die vor der EuGH-Entscheidung geltende Rechtslage wieder her. 

     

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