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  • 02.04.2008 | Lohnsteuer

    Wichtige Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht ab 2008 beachten

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 hat die Finanzverwaltung mit Wirkung ab dem 1.1.08 das Reisekostenrecht erheblich vereinfacht und teilweise auf neue Anspruchsgrundlagen gestellt. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen anhand von Beispielen erläutert. Zu beachten ist dabei, dass die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen ebenso wie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden sind. 

    1. Bis 31.12.07 geltende Rechtslage

    Die Lohnsteuerrichtlinien 2005, die bis einschließlich VZ 2007 maßgebend sind, unterscheiden noch zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Zunächst musste daher immer geprüft werden, ob sich der Arbeitnehmer auf Dienstreise begab oder an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig war. Daneben spielte auch die sog. Dreimonats-Regelung beim Abzug von Fahrtkosten eine gewichtige Rolle. Denn bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte wurde diese als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen (entsprechendes galt auch im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit) mit der Folge, dass die ungünstigere Entfernungspauschale Anwendung fand. Bei der Einsatzwechseltätigkeit war zusätzlich die 30-km-Grenze zu beachten. D.h. Fahrtkosten konnten nur dann nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder mit den tatsächlich höheren Kosten geltend gemacht werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km betrug. 

    2. Neue Rechtsprechung des BFH

    Anlass für die grundlegende Neuregelung des Reisekostenrechts waren die Urteile des VI. Senats des BFH vom 11.5.05 (BStBl II, 782 ff.). In sechs Entscheidungen hat der BFH nicht nur den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert, sondern auch mit der jahrelangen Tradition gebrochen, dass ein Arbeitnehmer, der typischerweise beruflich an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen tätig ist und an der Tätigkeitsstätte übernachtet, bislang unter die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung fiel. Nunmehr können die Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden (siehe auch BMF 26.10.05, BStBl I, 960). 

    3. Neuregelung ab 1.1.08

    Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde der Begriff der Reisekosten neu definiert. Die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit wurde aufgegeben. Nunmehr wird f7ür den Abzug von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten als Reisekosten lediglich darauf abgestellt, ob die Kosten durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen. 

     

    3.1 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

    Reisekosten liegen vor, wenn der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit unternimmt, die so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist, wozu auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gehört. Die Auswärtstätigkeit muss ferner vorübergehenden Charakter haben, d.h. der Arbeitnehmer muss vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig werden.  

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