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  • 01.06.1997 · Fachbeitrag · Köln FG

    Kein Gestaltungsmißbrauch durch inkongruente Gewinnausschüttung

    Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung stellt keinen Gestaltungsmißbrauch dar. Das gilt selbst dann, wenn dadurch das Verlustvortragsvolumen eines Gesellschafters für Steuererstattungen ausgenutzt wird.